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Eine bereits beschlossene Treppenhausrenovierung kann durch einen Zweitbeschluss wieder aufgehoben werden; § 21, 23 WEG
AG Bottrop, AZ: 20 C 26/13, 25.10.2013
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Die Eigentümer haben auch bei einem seit 31 Jahren nicht mehr renovierten Treppenhaus grundsätzlich ein Entscheidungsermessen darüber, ob die Zurückstellung der Durchführung einer seinerzeit beschlossenen Renovierungsmaßnahme erfolgt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Treppenhaus zwar einen renovierungsbedürftigen, aber ansonsten gepflewgten Eindruck vermittelt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Schönheitsreparatur Notwendigkeit Wohnungseigentümergemeinschaft Renovierung Instandhaltung Ermessen Eigentümerversammlung Anfechtungsklage beschlussanfechtung abgenutzt dreckig renovierungsbedürftig Mehrheitsbeschluss Anstrich anstreichen Aufhebung erstbeschluss Rückgängigmachung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop