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Der Einbau eines Treppenliftes in einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann mehrheitlich beschlossen werden; Art. 3 Abs. 3 Satz 2, 14 GG; 14 Nr. 1, 22 Abs. 1, 25 Abs. 5 WEG; Art 35 Abs. 5 BayBauO
		BayObLG München, AZ: 2Z BR 161/03, 25.09.2003
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
		
		
			Keywords: Treppenlift behindertengerechtes Wohnungen wohnen barrierefreies Gehbehinderung Treppen Wohnungseigentümer Beschlussfassung bauliche Veränderung Duldung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Sicherheit Kaution Bürgschaft Rückbauverpflichtung Wartung Kostenübernahme		
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