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Anspruch des Mieters auf Zustimmung zum Einbau eines Treppenlifts gegen Vermieter als Mitglied einer Eigentümergemeinschaft, § 554 a BGB
AG Bottrop, AZ: 10 C 304/09, 10.05.2010
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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Das Problem des Verfahrens war, dass der Mieter den Vermieter als Mitglied einer Eigentümergemeinschaft auf Zustimmung zum Einbau eines Treppenliftes verklagen musste, der Vermieter diese Zustimmung seinerseits aber nicht erklären konnte, weil er nur Mitglied einer Eigentümergemeinschaft war.
Demzufolge hätte der Vermieter aufgrund des Urteils des AG Bottrop erst die Eigentümergemeinschaft auf Zustimmung verklagen müssen.
Im Rahmen des Vergleichs wurden sodann weitere Regelungen wie die Mitbenutzung des Treppenliftes durch andere Bewohner des Hauses geregelt, um weiteren Streitigkeiten vorzubeugen.
Das vorliegende Verfahren zeigt, wie langwierig es für einen Mieter in einer Wohnungseigentumsanlage sein kann, die Zustimmung zum Einbau eines Treppenliftes durchzusetzen.
Es besteht durchaus die Möglichkeit, im Wege der Prozessstandschaft zu klagen, wenn der Vermieter insoweit zustimmt und die Prozessfinanzierung geklärt ist.