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Anspruch des Mieters auf Zustimmung zum Einbau eines Treppenlifts gegen Vermieter als Mitglied einer Eigentümergemeinschaft, § 554 a BGB
AG Bottrop, AZ: 10 C 304/09, 10.05.2010
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Gemäß § 554a Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Mieter die Zustimmung des Vermieters zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind. Dabei ist eine Maßnahme schon dann erforderlich, wenn ohne sie die Lebensqualität oder die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben des Mieters ohne diese Maßnahme erheblich eingeschränkt ist.

Eine Weigerung zu Zustimmung ist gemäß § 554a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht berechtigt, wenn das Interesse des Klägers dem Interesse des Vermieters an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes überwiegt. Dies gilt auch, wenn die Interessen der übrigen Mieter und insbesondere auch der übrigen Miteigentümer (hierzu vgl. Eisenschmid in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl., § 554a BGB Rn. 45) gemäß § 554a Abs. 1 Satz 3 ZPO berücksichtigt werden.

Der Anspruch zur Zustimmung besteht jedoch nur Zug um Zug gegen Stellung einer angemessenen Sicherheit gemäß § 554a Abs. 2 Satz 1 BGB zu verurteilen.
Die Sicherheit dient gemäß § 554a Abs. 2 Satz 1 BGB der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Darin enthalten ist die Entfernung und Entsorgung des Treppenlifts sowie die Beseitigung der durch den Einbau des Treppenlifts verursachten Schäden an der Wand und der Treppe.

Dieser Betrag kann vom Gericht gem. § 286 ZPO geschätzt werden.
Die Entscheidung wurde im wesentlichen vom LG Essen Az. 15 S 189/10 im Rahmen eines Prozessvergleichs bestätigt.

Das Problem des Verfahrens war, dass der Mieter den Vermieter als Mitglied einer Eigentümergemeinschaft auf Zustimmung zum Einbau eines Treppenliftes verklagen musste, der Vermieter diese Zustimmung seinerseits aber nicht erklären konnte, weil er nur Mitglied einer Eigentümergemeinschaft war.

Demzufolge hätte der Vermieter aufgrund des Urteils des AG Bottrop erst die Eigentümergemeinschaft auf Zustimmung verklagen müssen.

Im Rahmen des Vergleichs wurden sodann weitere Regelungen wie die Mitbenutzung des Treppenliftes durch andere Bewohner des Hauses geregelt, um weiteren Streitigkeiten vorzubeugen.

Das vorliegende Verfahren zeigt, wie langwierig es für einen Mieter in einer Wohnungseigentumsanlage sein kann, die Zustimmung zum Einbau eines Treppenliftes durchzusetzen.

Es besteht durchaus die Möglichkeit, im Wege der Prozessstandschaft zu klagen, wenn der Vermieter insoweit zustimmt und die Prozessfinanzierung geklärt ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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