Detailansicht Urteil
Verwalter verzögert Instandsetzung - Verzögerungsschaden kann nur gegen die Gemeinschaft durchgesetzt werden; §§ 18, 27 WEG; 280 BGB
AG Bergisch Gladbach, AZ: 70 C 25/22, 24.11.2022
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
LG Potsdam, AZ: 2 O 291/19, 02.02.2022
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 29/16, 16.09.2016
-
AG Bottrop, AZ: 8 C 155/13, 29.07.2015
-
AG Oberhausen, AZ: 34 C 110/13, 08.07.2014
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 62/06, 11.10.2006
Ähnliche Urteile
-
OLG Nürnberg, AZ: 8 U 3174/20, 10.05.2021
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 125/17, 08.06.2018
-
AG Hamburg-Mitte, AZ: 102d C 74/12, 18.06.2013
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 94/11, 13.07.2012
-
LG Itzehoe, AZ: 11 S 70/09, 01.06.2010
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Zur Instandsetzung trotz fehlender Notwendigkeit - Zur Durchsetzung notwendiger Instandsetzungsarbeiten
- Zur Beschlussersetzungsklage zur Ermittlung des Instandsetzungsbedarfs durch einen Sachverständigen
- Drei Vergleichsangebote nicht immer erforderlich / Zur Kostenerstattung nicht beschlossener Instandsetzungsmaßnahmen / Sonderumlage zur Bildung einer Rücklage?
- Zur Beschlussersetzung einer Instandsetzungsmaßnahme und zur Verpflichtung der Durchführung - Auftragsvergabe an Handwerker durch GdWE ist eine unvertretbare Handlung
- Tagesordnung muss mit der Einberufung bekannt gemacht werden / Zur Zweckbindung der Erhaltungsrücklage - Photovoltaikanlage als modernisierende Instandsetzungsmaßnahme? - § 19 WEG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Verwalter Verkehrsunfall Telefonwerbung Sondereigentum Abschleppen Gemeinschaftseigentum Treppenlift Miete Gegenabmahnung Schimmel Wirtschaftsplan Mietminderung Organisationsbeschluss Beirat Veränderung Verwaltungsbeirat Nachbarrecht Tierhaltung Wurzeln Anfechtungsklage Eigenbedarfskündigung Wohnungseigentümer Teilungserklärung Abmahnung Kurioses Eigentümerversammlung Jahresabrechnung Arzthaftung Kündigung Makler Garage Einstimmigkeit Protokoll Nutzungsentschädigung Beschluss
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
Stefan SpecksRechtsanwalt
Düsseldorf
Liubov Zelinskij-ZunikRechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!

Nach der Rechtsprechung des BGH darf ein Wohnungseigentümer Gebäudeschäden gegen die Gemeinschaft oder deren Mitglieder erst dann geltend machen, wenn die Gebäudeversicherung erfolglos in Anspruch genommen wurde.
Dieses Vorgehen mag mühselig und langwierig sein, wenn Verwalter und Gemeinschaft an der Regulierung nicht mitwirken. Es ist aber der sicherste Weg, so das betroffene Wohnungseigentümer gut beraten sind, sich an der Rechtsprechung des BGH zu halten.
Die Versicherungen verweisen häufig darauf, dass der einzelne Wohnugseigentümer nicht Vertragspartner und somit auch nicht befugt ist, eine Regulierung vorzunehmen. Diese Auffassung wird von der Rechtsprechung bisher aber nicht geteilt.
Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass die Gebäudeversicherung den Schaden unabhängig davon, ob er im Sonder- oder Gemeinschaftseigentum entstanden ist, bei Eintritt des Versicherungsfalles regulieren muss.
Auch der Abzug Alt für Neu hat bei der Regulierung gegenüber der Versicherung keine Bedeutung.