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Beirat darf bei bestehender Verwaltung keine Eigentümerversammlung einberufen / Versammlung kann durch einstweilige Verfügung untersagt werden; § 24 Abs. 3 WEG
AG Bottrop, AZ: 20 C 11/25, 18.07.2025
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Die für das Klageverfahren entwickelten Grundsätze über die Behandlung einseitig gebliebener Erledigungserkärungen finden auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Anwendung.

Gemäß § 24 Abs. 1 WEG ist nämlich nur die Verwaltung berechtigt, Eigentümerversammlungen einzuberufen. Lediglich in den Fällen, in denen es keine Verwaltung gibt oder diese sich pflichtwidrig weigert, eine Versammlung einzuberufen, dürfen der Beiratsvorsitzende, dessen Vertreter oder ein gerichtlich hierzu ermächtigter Eigentümer EigentümerversammIungen einberufen, § 24 Abs. 3 WEG.

Beruft eine dieser Personen eine Eigentümerversammlung ein, ohne dass die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 WEG vorliegen, so sind dort gefassten Beschlüsse formell fehlerhaft und anfechtbar.

Die Klägerin hat das Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 04.12.2024
zu den Akten gereicht, wonach die Hausverwaltung bis Ende 2025 ordnungsgemäß bestellt wurde.

Abweichend von der Behauptung der Beklagten wurde die Versammlung jedoch nicht durch Auflösung beendet, bevor es zu Beschlussfassungen kam. Der Beklagtenvortrag ist insoweit nicht schlüssig. Eine EigentümerversammIung kann nämlich nur durch den Versammlungsleiter durch entsprechende Erklärung beendet werden.

Das Argument des Beklagten, auf der weiteren Eigentümerversammlung vom 16.12.2024 habe eine Neubestellung der Verwaltung erfolgen sollen, was sinnlos wäre, wenn eine Verwaltung bereits im Amt sei, lässt ebenfalls keinen zwingenden Schluss drauf zu, dass eine zwischenzeitliche Verlängerung der Verwalterbestellung über den 31.12.2024 nicht erfolgt ist. Das folgt schon aus dem Umstand, dass die Gemeinschaft bestimmte Themen unabhängig von ihrer Sinnhaftigkeit auf die Tagesordnung setzen muss, wenn entsprechende Anträge einzelner Eigentümer vorliegen.

Der Hinweis des Beklagten auf die Versammlung vom 16.12.2024 unterstützt den Vortrag der Klägerin vielmehr. Denn unstreitig wurde auf der Versammlung die Neubestellung der Verwaltung abgelehnt. Der Grund hierfür mag eben darin liegen, dass bereits zuvor eine Verwaltung bis Ende 2025 bestellt wurde.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: vorläufiger Rechtsschutz Erledigung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop unzuständige person einberufung Wohnungseigentümerversammlung