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Ein-Personen-WEG kann ohne Besschlussfasssung bauliche Veränderungen vornehmen - Zur Nichtigkeit eines unbestimmten Beschlusses über bauliche Veränderungen
AG Bottrop, AZ: 20 C 19/25, 01.09.2025
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1. Sonderregelungen für die Ein-Personen-Gemeinschaft hält das WEG nicht bereit, so dass die allgemeinen Regelungen Anwendung finden. Demgemäß kann der Alleineigentümer problemlos Beschlüsse fassen, die auch für spätere Wohnungseigentümer Bindungswirkung entfalten. An die Form dieser Beschlüsse sind keine besonderen Anforderungen zu stellen. So bedarf es keiner formalen Durchführung einer Eigentümerversammlung. Das folgt aus der Überlegung, dass im Rahmen einer Vollversammlung einvernehmlich auf die Einhaltung von Formalien verzichtet werden kann.

Daraus folgt wiederum, dass auch der Alleineigentümer als allein entscheidende Person nicht an die Einhaltung von Formalien gebunden ist und auch ad hoc Beschlüsse fassen kann. Die Beschlussfassung des Alleineigentümers muss lediglich nach außen erkennbar sein, um die für alle Beschlüsse wirksamkeitsbegründende Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses zu ersetzen. Dazu genügt jeder von dem Alleineigentümer veranlasste Akt, der als Vollziehung seiner Entscheidung erkennbar ist, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.

2. Ein in einer Eigentümerversammlung gefasster Beschluss muss inhaltlich klar und bestimmt oder zumindest bestimmbar sein.

Bei baulichen Veränderungen muss hinreichend bestimmt sein, welche konkreten Maßnahmen vorgenommen werden sollen. Soll einer baulichen Maßnahme zugestimmt werden, muss in der Regel das Ausmaß, etwa durch Beschreibung oder Beifügung von Plänen, hinreichend deutlich gemacht werden.

Dabei ist es durchaus zulässig, für die Ausführung einen Spielraum zu lassen. Es muss lediglich deutlich werden, welche neue,,Sollzustandsbestimmung" für die Liegenschaft geschaffen werden soll. Insgesamt gilt, dass die Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit nicht überspannt werden dürfen.

Diesen Anforderungen genügt ein Eigentümerbeschluss nicht, wenn sich aus der Beschlussfassung das Ausmaß des geplanten Projektes weder im Hinblick auf die zu überdachende Fläche noch im Hinblick auf die Höhe und das Material der tragenden Konstruktion und des Daches selber erkennen lässt.

Eine Besprechung der näheren Ausgestaltung auf der Versammlung hilft nicht weiter, wenn sich diese Gesprächsinhalte nicht in der Beschlussfassung widerspiegeln und der Beschluss daher nicht "aus sich heraus" verständlich ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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