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Berufung einer abgewiesenen Anfechtungsklage muss gegen alle Wohnungseigentümer als notwendige Streitgenossen gerichtet sein, §§ 46; 48 IV WEG, 62, 66 ZPO
LG München I, AZ: 1 S 15378/10, 31.01.2011
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Die Entscheidung des LG München wurde inzwischen vom BGH (V ZR 45/11) bestätigt. Nicht gefolgt ist der BGH aber der ständigen Auffassung des LG München (vgl. auch LG München 1 S 8436/10), wonach Untergemeinschaften selbständig verklagt werden können, wenn die Teilungserklärung ihnen eigene Beschlusskompetenz einräumt ( BGH V ZR 45/11, BGH V ZR 145/11; BGH V ZR 231/11).
Verbundene Urteile
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 231/11, 20.07.2012
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 145/11, 10.02.2012
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 45/11, 11.11.2011
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LG München I, AZ: 1 S 8436/10, 20.12.2010
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OLG Koblenz, AZ: 5 U 934/10, 18.10.2010
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Anfechtungsklage richtiger Beklagter Beklagte Partei Untergemeinschaft WEG Wohnungseigentümer Anfechtungsfrist notwendiger Streitgenosse § 46 WEG unzulässig Unzulässigkeit Klageumstellung Wiedereinstellung 233 ZPO Streitgenossen Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand Berufung Meistbegünstigungsgrundsatz
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