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Die Schutzhelmpflicht stellt keinen Eingriff in die religiöse Bekenntnisfreiheit dar.

Der Turban eines Sikh ist kein im Sinne des § 21a Abs. 2 StVO geeigneter Schutzhelm. Der subjektiv besser empfundene Schutz des Sikhs durch seinen Turban ist rein spiritueller Natur.

Die Helmpflicht genügt dem rechtsstaatlichen Erfordernis der Verhältnismäßigkeit genügt. Es sei allgemein anerkannt, dass ein Schutzhelm geeignet sei, Kopfverletzungen zu vermeiden oder jedenfalls deren Schwere zu vermindern.
VG Freiburg, AZ: 6 K 2929/14, 29.10.2015
Darf ein Rechtsanwalt seine Robe mit Werbung besticken und diese während einer Gerichtsverhandlung zur Schau stellen?
OLG Hamm, AZ: 1 AGH 16/15, 29.05.2015
Teilnehmer einer Kreuzfahrt müssen mit erheblichen Lärmbelästigungen durch Showveranstaltungen und Musik rechnen, denn das schlichte Fahren auf dem Meer ist prinzipiell ereignisarm, so dass es auf der Hand liegt, dass eine Kreuzfahrtfahrtschiff kein Ort der Ruhe ist.
AG Wiesbaden, AZ: 92 C 4334/14, 26.03.2015
Eine Befristung eines Vertrages mit einem Profisportler (hier: Fussball-Bundesliga) über mehr als zwei Jahre ist ohne sachlichen Grund unwirksam.

Allein das Alter und der Verschleiß eines Spielers stellen keinen sachlichen Grund dar.

Ein generelles Bedürfnis des Publikums am Personalwechsel im Spitzensport dürfte sich erst und nur dann konkret einstellen, wenn der sportliche Erfolg ausbleibt. Über die Beliebtheit bei Fans und deren Fortdauer entscheidet vielmehr im Wesentlichen der Erfolg.
ArbG Mainz, AZ: 3 Ca 1197/14, 19.03.2015
Nach § 833 S. 1 BGB ist derjenige, welcher ein Tier hält, verpflichtet, einem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Tier den Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt.

Wer etwas aufhebt, um es für einen Hund zu werfen, der danach schnappen soll, muss damit rechnen, dass der Hund hiernach springt.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auch die gefühlte Lebensbeeinträchtigung eines vorübergehend nicht mehr möglichen dreistündigen Gassigehens mit dem eigenen Hund berücksichtigt werden.
LG München I, AZ: 20 O 10380/13, 13.02.2015
Ein direkter Anspruch aus Deliktsrecht wegen eines aus der Wohnung des Eigentümers gestohlenen Sekretärs scheitert daran, dass die §§ 985 ff. BGB lex specialis sind (vergleiche Palandt/Bassenge, BGB, 73. Auflage, vor § 987 Rn. 2,18)?!
AG Dinslaken, AZ: 33 C 173/14, 12.02.2015
Haustiere, die in der Wohnung des Halters leben, sind dem Haushalt des betreffenden Halters zuzurechnen. Ihre dortige Versorgung weist demgemäß nach Auffassung des Senats auch einen (engen) Bezug zur Hauswirtschaft des Halters auf.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind Leistungen für die Versorgung und Betreuung der im Haushalt aufgenommenen und dort lebenden Hauskatze haushaltsnah. Tätigkeiten wie die Reinigung des Katzenklos, die Versorgung der Katze mit Futter und Wasser und die sonstige Beschäftigung der Hauskatze fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch die Kläger selbst erledigt.
FG Düsseldorf, AZ: 15 K 1779/14, 04.02.2015
Aus § 5 Abs. 1 TSG folgt kein Anspruch der Geschäftsführerin einer GmbH auf vollständige Löschung ihres vormals männlichen Vornamens im Handelsregister.

Ein "Offenbaren" der früheren Vornamen kann man nur annehmen, wenn sich aus den aus dem Handelsregister ersichtlichen Angaben ergibt, dass es sich bei den eingetragenen Geschäftsführern um dieselbe Person handelt.
BGH Karlsruhe, AZ: II ZB 12/14, 03.02.2015
Die Kosten für das Fällen von Bäumen - also eine einmalige Maßnahme - sowie Kosten für Ersatzbepflanzung und Instandsetzung sind nach § 2 Nr. 10 Betriebskostenverordnung zu ersetzen.

Der Vermieter muss jedoch darlegen und beweisen, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich angefallen und die Höhe angemessen und ortsüblich ist.
AG Bottrop, AZ: 8 C 16/14, 28.01.2015
Das Urinieren im Stehen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietsache. Wird beim stehenden Urinieren der Marmorboden um das WC herum beschädigt, so haftet der Mieter nur dann, wenn der Vermieter den Mieter vorher auf die Empfindlichkeit hingewiesen hat.
AG Düsseldorf, AZ: 42 C 10583/14, 20.01.2015
Tituliert der Mieter den Objektbetreuer des Vermieters ohne Grund als "fette Kaugummidrecksau" und "Dreckige Schweinedrecksau" kann dies eine ordentliche Kündigung gem. § 573 BGB rechtfertigen.

Die ordentliche Kündigung kennt, anders als die fristlose Kündigung, grundsätzlich kein Abmahnungserfordernis; § 314 II BGB.
LG München I, AZ: 14 S 24161/14, 13.01.2015
Schläft ein Arbeitnehmer 7 Stunden während der Arbeitszeit, so rechtfertigt dies noch keine Kündigung, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitsfähig war.

Insoweit wird kann ihm lediglich infolge einer unterlassenen Krankmeldung eine fehlerhafte Selbsteinschätzung vorhalten werden, welche zuvor einer Abmahnung bedarf.
ArbG Köln, AZ: 7 Ca 2114/14, 19.11.2014
Die Veranstaltung eines Festes auf einer Gemeinschaftsfläche durch die Wohnungseigentümergemeinschaft mit der gesetzlichen Kostenfolge des § 16 Abs. 2 WEG ist keine Maßnahme, die im Interesse aller Wohnungseigentümer gerichtet auf die Erhaltung, Verbesserung oder den der Zweckbestimmung des Gemeinschaftseigentums entsprechenden Gebrauch ist.
AG München, AZ: 481 C 14044/14, 31.10.2014
Der Gesetzgeber verfolgt ein berechtigtes Anliegen, wenn er ausschließen will, dass rechtlich dem männlichen Geschlecht zugehörige Personen Kinder gebären oder rechtlich dem weiblichen Geschlecht zugehörige Personen Kinder zeugen, weil dies dem Geschlechtsverständnis widerspräche und weitreichende Folgen für die Rechtsordnung hätte.
KG Berlin, AZ: 1 W 48/14, 30.10.2014
Soweit die Teilungserklärung keine Einschränkungen vorsieht, darf sich ein Wohnungseigentümer von einem Rechtsanwalt auf der Eigentümerversammlung vertreten lassen.

Verweigert die Versammlung dem Rechtsanwalt die Teilnahme, entsprechen die gefassten Beschlüsse nicht mehr der ordnungsgemäßen Verwaltung, ohne dass die Kausalität widerlegt werden kann.
AG Rosenheim, AZ: 12 C 322/14, 09.09.2014
1. Bei einer Bambusanpflanzung handelt es sich um eine Hecke i. S. v. § 12 NRG BW. Unter einer Hecke versteht man eine Gruppe gleichartig wachsender Gehölze, die in langer und schmaler Erstreckung in einer Linie aneinander gereiht sind. Wesentlich ist dabei die Geschlossenheit der Pflanzenkörper unter sich, der Verbund zu einer wandartigen Formation.

2. Bei einem Metallgitterzaum handelt es sich nicht um einen Drahtzaun. Denn unter einem Metalldraht ist ein dünn, lang und biegsam geformtes Metall zu verstehen.
OLG Karlsruhe, AZ: 12 U 162/13, 25.07.2014
Eine Haftung als Fahrschüler nach § 18 Abs. 1 StVG (Ersatzpflicht des Fahrzeugführers) kommt nicht in Betracht, da ein Fahrschüler nicht als Kraftfahrzeugführer im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist.

Den Rückwärtsfahrenden trifft eine vergleichsweise höhere Sorgfaltspflicht als den Vorwärtsfahrenden. Kollidiert der Kfz-Führer beim rückwärtigen Ausparken mit einem anderen Fahrzeug, spricht ein Anscheinsbeweis für sein Verschulden, dass er vorkollisionär angehalten hat.
LG Saarbrücken, AZ: 13 S 75/14, 18.07.2014
In einem öffentlichen Waldgebiet ist zu berücksichtigen, das sogenannte Holzpolter ohne weiteres zugänglich sind und von Spaziergängern – insbesondere auch Kindern – nicht nur faktisch bestiegen werden können, sondern auch bestiegen werden. Es liegt daher auf der Hand, dass die Baumstämme generell so aufgeschichtet oder gesichert werden müssen, dass ein Wegrollen oder Verrutschen unter normalen Bedingungen ausgeschlossen ist.
LG Bonn, AZ: 4 O 102/13, 18.07.2014
Die Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs durch einen an sich Unberechtigten allein zum Zwecke der Rückführung an den Berechtigten ist regelmäßig von dessen mutmaßlichen Willen gedeckt und daher nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 248b Abs. 1 StGB.

Unter dem Gebrauch eines Fahrzeugs ist dessen vorübergehende Nutzung - seinem bestimmungsgemäßen Zweck entsprechend - als Fortbewegungsmittel zu verstehen. Erforderlich ist das Ingangsetzen des Fahrzeugs zur selbständigen Fahrt.

Die bloße Inbetriebnahme durch Anlassen des Motors reicht daher ebenso wenig aus wie die Nutzung eines parkenden Fahrzeugs zum Schlafen.
BGH Karlsruhe, AZ: 2 StR 73/14, 24.06.2014
Einen bloßen Bei- oder Mitfahrer in einem Kraftfahrzeug trifft während der Fahrt grundsätzlich keine Pflicht, hinsichtlich der Verkehrslage und/oder der Örtlichkeiten einschließlich der Beschilderung durch Verkehrszeichen Aufmerksamkeit walten zu lassen, da er selbst nicht als Verkehrsteilnehmer und auch nicht als „Adressat“ der Verkehrszeichen anzusehen ist.

Dies schließt jedoch nicht aus, dass ihm möglicherweise aufgrund anderer noch feststellbarer Umstände das bestehende Überholverbot bekannt war oder er es hätte kennen müssen.
OLG Hamm, AZ: 1 RBs 89/14, 18.06.2014
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