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Urteile zu Kategorie: Rechtsmißbrauch

Zwischen einem Anbieter von Internetseiten und einem Unternehmen, welches Werbeflächen auf gedruckten Stadtplänen vertreibt, besteht kein Wettbewerbsverhältnis.
LG Essen, AZ: 43 O 32/09, 25.02.2009
Ein Werbeanruf bei einem Rechtsanwalt zum Abschluß Vertrages über einen Internetauftritt ist wegen Verstoßes gegen § 7 II UWG unzulässig. Es besteht ein Wettbewerbsverhältnis, wenn die angebotenen Leistungen austauschbar sind.
OLG Hamm, AZ: I-4 U 38/10, 10.06.2010
Telefonanrufe bei Unternehmen zu Werbezwecken können wettbewerbswidrig sein, weil sie zu belästigenden oder sonst unerwünschten Störungen der beruflichen Tätigkeit des Angerufenen führen können.
BGH Karlsruhe, AZ: I ZR 88/05, 20.09.2007
Der wettbewerbsrechtliche Anspruch eines Abmahnenden kann auch dann rechtsmißbräuchlich sein, wenn die Voraussetzungen des § 8 IV UWG nicht vorliegen. § 242 BGB bleibt als allgemeine Regel über treuwidriges Verhalten anwendbar
LG Bielefeld, AZ: 15 O 123/11, 18.10.2011
Der wettbewerbsrechtliche Anspruch eines Abmahnenden auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren kann auch dann rechtsmißbräuchlich sein, wenn die Voraussetzungen des § 8 IV UWG nicht vorliegen. § 242 BGB bleibt als allgemeine Regel über treuwidriges Verhalten anwendbar.
OLG Hamm, AZ: I-4 U 169/11, 31.01.2012
Das LG Bochum hat in einem besonderem Fall die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Gegenamahnung festgestellt.

Im vorliegenden Fall war allerdings schriftsätzlich ausführlich dargelegt worden, dass man die Abmahnung nicht weiter verfolgen werde, wenn der Gegner seinerseits auf Durchsetzung seiner Ansprüche verzichte. Also stellte das LG Bochum fest, dass die Gegenabmahnung ausschließlich Kosten vermeiden sollte.
LG Bochum, AZ: 12 O 162/10, 16.11.2010
Abmahnungen, die im Sinne einer "Retourkutsche" ganz überwiegend deswegen ausgesprochen werden, um einen Kostenerstattungsanspruch zu generieren, mit dem gegen den Kostenerstattungsanspruch aus einer vorangegangenen berechtigten Abmahnung des Gegners aufzurechnen, sind rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG.
LG München I, AZ: 1 HK O 8475/07, 16.01.2008
Eine Abmahnung ist rechtsmissbräuchlich gem. § 8 IV UWG, wenn der Anspruchsberechtigte zuvor vergeblich versucht hat, sich den Anspruch abkaufen zu lassen.
OLG Hamm, AZ: I-4 U 175/10, 20.02.2011
Steht der Umfang der Prozessaktivität (130 in wenigen Monaten) eines Abmahnenden in einem unausgewogenen Verhältnis zu dem Umfang seines eigentlichen Geschäfts (2.000,00 € Umsatz/Monat) , spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es mit der Verfolgung von Unterlassungsansprüchen nach dem UWG nicht um die Verfolgung der wirklich in seinem Geschäftstätigkeit beeinträchtigenden unlauteren Verhaltens geht, sondern um die Generierung von Ansprüchen auf Ersatz von Abmahnkosten und Anwaltsgebühren.

Allein die Tatsache, dass der Abmahnende im Internet für den Absatz derartiger Produkte wirbt, genügt für die Glaubhaftmachung nicht.
OLG Brandenburg, AZ: 6 W 93/09, 22.09.2009
Ein handschriftlicher Zusatz in den AGB macht deutlich, dass ein Rechtsanwalt in einer bestehenden Geschäftsbeziehung keine telefonische Werbung wünscht, die nicht mit dem von der Beklagten vermarkteten Produkt in einem Zusammenhang stehen. Dies gilt auch für vermarktete Produkte einer Firma, die einem anderen Marktsektor zuzuordnen sind.

Zu einer prozesserheblichen Verletzung des § 8 IV UWG im Verhältnis der Parteien kommt man nur dann, wenn sich feststellen ließe, dass es nicht nur dem Rechtsanwalt, sondern auch dem Abmahnenden um die Erzielung von Gebühren gegangen ist.
LG Essen, AZ: 4 O 360/14, 25.06.2015
Die Berufung gegen die Entscheidung des LG Essen 45 O 10/15 wurde zurückgenommen. Das Urteil somit ist rechtskräftig.
OLG Hamm, AZ: I-4 U 82/15, 01.09.2015
Ein Rechtsanwalt handelt nicht schon rechtsmissbräuchlich, wenn er seinen Mandanten über einen ihm bekannt gewordenen Wettbewerbsverstoß informiert und daraufhin mit der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen mandatiert wird.

Eine mutmaßliche Einwilligung in den Telefonanruf muss schon vor dem Telefonat vorliegen. Dabei muss sich die Einwilligung insbesondere auf den Umstand erstrecken, dass der Angerufene die Werbung gerade per Telefon wünscht.
LG Essen, AZ: 42 O 35/15, 10.06.2015
Hat ein Mitbewerber einen vermeintlichen Konkurrenten abgemahnt, kann er sich im Falle einer Gegenabmahnung nicht auf die fehlende Aktivlegitimation berufen, nur weil dieser im geringen Umfang Waren vertreibt.

Allein der Umstand, dass eine Abmahnung als Reaktion auf eine vorherige Abmahnung eines Mitbewerbers als Retourkutsche erfolgt, begründet keine Rechtsnissbräuchlichkeit.
LG Bochum, AZ: I-13 O 85/15, 09.09.2015