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Untergemeinschaft einer WEG nicht parteifähig; §§ 10 Abs. 6 Satz 5; 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG
OLG Brandenburg, AZ: 2 U 132/18, 10.02.2020
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Die Untergemeinschaft einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht parteifähig.

Bei einer Mehrhausanlage kann zwar die Gemeinschaftsordnung die Bildung von Untergemeinschaften mit eigenen Beschlussfassungskompetenzen und Kostenverteilungsregelungen in allein sie betreffenden Verwaltungsangelegenheiten vorsehen.

Solche Untergemeinschaften sind jedoch keine selbstständigen Tochterverbände, sondern nur ein Teil der Gesamtgemeinschaft. Rechts- und Parteifähig ist ausschließlich die Gesamtgemeinschaft, nicht jedoch die Untergemeinschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Eine Berichtigung des Rubrums kommt nur in Betracht, wenn feststeht oder erkennbar ist, wer als Partei gemeint war, und Interessen Dritter durch die Berichtigung nicht berührt werden. Voraussetzung ist, dass die Identität der Partei feststeht und durch die Berichtigung gewahrt bleibt.

Die Kosten des Rechtsstreits sind der Verwalterin der Wohnungseigentumsgemeinschaft als Veranlasserin aufzuerlegen, wenn diese die Existenz der Untergemeinschaft im Rechtsstreit behauptet und ist, wenn der nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG erforderliche Beschluss nicht vorliegt, als Veranlasserin des unzulässigen Verfahrens anzusehen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Aktivlegitimation Passivlegitimation REchtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Klagebefugnis Haftung 49