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Bars und Kneipen dürfen Gäste draußen bewirten
VGH Mannheim, AZ: 1 S 1528/20, 27.05.2020
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§ 4 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 CoronaVO ist aller Voraussicht nach insoweit nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, als damit der Betrieb bestuhlter Außenbewirtungsbereiche von Speisewirtschaften erlaubt, ein solcher Außenbewirtungsbetrieb von Bars und Kneipen im Sinne jener Vorschriften aber untersagt wird.
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