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Schuldanerkenntnis der Versicherung bezüglich der Mietwagenkosten; §§ 133, 157 BGB / Schätzung der angemessenen Mietwagenkosten; § 287 ZPO
OLG Karlsruhe, AZ: 1 U 130/12, 01.02.2013
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Der Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers kann die Erforderlichkeit der Anmietung eines Mietwagens als solche, die Mietdauer und bestimmte Einzelpositionen nicht mehr bestreiten, wenn er auf Grund der ihm vorgelegten Rechnung des Autovermieters dem Geschädigten ein Abrechnungsschreiben übersandt hat, in dem er einen Teilbetrag der geltend gemachten Mietwagenkosten "anerkannt" oder für "berechtigt" erklärt und entsprechende Zahlungen geleistet hat. ?

Ein derartiges Abrechnungsschreiben stellt nach der gebotenen Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten eine Regulierungszusage des Versicherers und damit entsprechend ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis gegenüber den Geschädigten dar.?

Das Gericht schätzt gemäß § 287 ZPO die angemessenen Mietwagenkosten – entsprechend der zutreffenden und vom Bundesgerichtshof ausdrücklich (auch) für grundsätzlich zulässig erklärten - Senatsrechtssprechung, an der festgehalten wird, durch Bildung des arithmetischen Mittels der sich aus dem gewichteten Mittel/Modus des jeweiligen Schwacke-Mietpreisspiegels einerseits und der zeitlich einschlägigen Fraunhofer-Liste andererseits ergebenden Werte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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