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Baumfällkosten als umlagefähige Betriebskosten benachteiligen den Mieter
AG Köln, AZ: 220 C 332/16, 27.01.2017
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Baumfällkosten stellen keine umlagefähigen Betriebskosten nach § 2 Nr. 10 BetrKV dar, denn sie fallen nicht wie andere (laufende) Pflegemaßnahmen turnusmäßig an.

Ebenfalls sprechen schutzwürdige Interessen des Mieters gegen eine Qualifizierung der Fällkosten als umlagefähige Betriebskosten. Eine Ausprägung des sozialen Mietrechts ist der sogenannte Preisschutz, mittels dessen der Mieter vor unkalkulierbaren Kostenerhöhungen in Bezug auf das Mietverhältnis geschützt werden soll.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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