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Kammergericht Berlin kennt BGH-Rechtsprechung nicht: Streitwert für Jahresabrechnung bestimmt sich nach der Abrechnungsspitze (a.A. BGH V ZR 152/22); §§ 49 GKG; 28 WEG
KG Berlin, AZ: 10 W 33/23, 29.03.2023
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Das Gesamtinteresse der Wohnungseigentümer in Bezug auf einen Beschluss nach § 28 Absatz 2 Satz 1 WEG besteht darin, dass die Nachschüsse, die nur aufgrund des Beschlusses gefordert werden können, erhalten bleiben, und sich die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse nicht erhöhen.

Im Rahmen von § 49 GKG ist für beide Seiten der Gegenstand maßgeblich, um den gerungen wird, der Streitgegenstand. Dieser Streitgegenstand wird durch den Beschluss nach § 28 Absatz 2 Satz 1 WEG bestimmt.

Dabei handelt es sich um einen Zahlwert, nicht aber um die Frage, ob beispielsweise der Verwalter die Jahresabrechnung ordnungsmäßig erstellt hat. Ferner geht es nach § 28 Absatz 2 Satz 1 WEG nicht um die Frage, welche Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hatte, noch geht es um die Frage, in welcher Weise die klagende Partei für das abgerechnete Kalenderjahr an den Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer insgesamt zu beteiligen war.

Mit dem Beschluss nach § 28 Absatz 2 Satz 1 WEG legt schließlich weder die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer noch der Verwalter Rechnung.
Da glaubte der Senat des Kammergerichts Berlin, die Entscheidung des LG Frankfurt Az.: 2/13 S 35/22 mal so eben vom hohen Ross herunter abwatschen zu können und übersieht dabei die Rechtsprechnug des BGH Az.:V ZR 152/22.

Peinlich, peinlich, Herr Dr. Elzer.

Auch die dogmatischen Begründungsansätze des KG Berlin werden nicht in Gänze den Erwartungen eines Obergerichtes gerecht.

Die Entscheidung des KG war bereits Rechtsgeschichte, bevor sie gefällt worden war. Eine Leistung, die es verdient hat, hier veröffentlicht zu werden.

Wir sind auf die nächste Auflage des WEG-Kommentars von Hügel/Elzer gespannt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Abrechnungsspitze Jahresabrechnung Anfechtungsklage Beschlussanfechtung Beschlussersetzungsklage