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Kammergericht Berlin kennt BGH-Rechtsprechung nicht: Streitwert für Jahresabrechnung bestimmt sich nach der Abrechnungsspitze (a.A. BGH V ZR 152/22); §§ 49 GKG; 28 WEG
KG Berlin, AZ: 10 W 33/23, 29.03.2023
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Abrechnungsspitze Jahresabrechnung Anfechtungsklage Beschlussanfechtung Beschlussersetzungsklage
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Peinlich, peinlich, Herr Dr. Elzer.
Auch die dogmatischen Begründungsansätze des KG Berlin werden nicht in Gänze den Erwartungen eines Obergerichtes gerecht.
Die Entscheidung des KG war bereits Rechtsgeschichte, bevor sie gefällt worden war. Eine Leistung, die es verdient hat, hier veröffentlicht zu werden.
Wir sind auf die nächste Auflage des WEG-Kommentars von Hügel/Elzer gespannt.