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Streitwert beid er Anfechtung von Wirtschaftsplan oder Jahresabrechnung ist der Nennbetrag begrenzt durch § 49 GKG
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 2/23 WEG, 20.03.2023
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1. Auch nach dem In-Kraft-Treten des WoMEG zum 01.12.2020 ist bei der Anfechtung von Abrechnungsbeschlüssen i.S.v. § 28 Abs. 2 WEG für die Bemessung des Gesamtinteresses weiterhin auf den Nennbetrag der (gesamten) Jahresabrechnung abzustellen.

2. Wird ein auf § 28 Abs. 2 S. 1 WEG gestützter Beschluss insgesamt für ungültig erklärt, fallen damit nicht nur die mit ihm festgesetzten Nachschüsse (und die angepassten Vorschüsse) weg, sondern auch die Wirkung, die von dem zugrundeliegenden Zahlenwerk ausgeht, nämlich die Erfüllung der Pflicht zur Rechnungslegung durch den Verwalter gemäß den §§ 675, 666, 259 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, ZWE 2021, 282, 284, Rn. 13 = ZMR 2021, 598), entfällt. Demgemäß kommt es weiterhin auf das Gesamtvolumen einer beschlossenen Abrechnung an.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop