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Ob und inwieweit sind Detektivkosten im Rahmen eines Prozesses wegen Eigenbedarfskündigung erstattungsfähig?
LG Berlin I, AZ: 80 T 489/22, 18.01.2023
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Detektivkosten sind nur erstattungsfähig, wenn sie prozessbezogen waren und sich - gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und der Bedeutung des Streitgegenstandes - in vernünftigen Grenzen halten.

Dies ist der Fall, wenn die Beauftragung des Detektivs in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Klageerhebung erfolgt ist und darüber hinaus die Einschaltung eines Detektivs zur Klärung des mit der Kündigung geltend gemachten Eigenbedarfs aus der Sicht eines vernünftigen Mieters auch sachgerecht war.

Eine Kostenerstattung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die vorgelegten Rechnungen die Anforderungen erfüllen, die an einen entsprechenden Beleg zu stellen sind. Es bedarf auch bei einer Vereinbarung eines Pauschalbetrages einer die erbrachten Leistungen im Einzelnen beschreibenden und die dafür berechneten Entgelte ausweisenden Rechnung.

Ist der Stundenaufwand nicht im Einzelnen nach der jeweils entfalteten Tätigkeit aufgeschlüsselt, kann nicht überprüft werden, inwieweit die Kosten in Bezug auf die jeweilige Ermittlungstätigkeit als erforderlich anzusehen sind.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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