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Die Gemeinschaft hat eine Beschlusskompetenz über ein Hundehaltungsverbot zu entscheiden.

Daher entspricht ein grundsätzliches Verbot der Hundehaltung ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn zugleich sichergestellt ist, dass im Einzelfall eine Hundehaltung gleichwohl gestattet ist, wenn hierfür ein besonderes Interesse vorliegt.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 89/21, 09.03.2023
Die Umdeutung der nicht mehr zulässigen Genehmigung der Jahresabrechnung in einen Beschluss über die Anpassung der Vorschüsse und die Anforderung von Nachschüssen ist nicht zulässig.

Dass die Eigentümer ohne beschlossenen Wirtschaftsplan "freiwillig" Zahlungen an die Gemeinschaften leisteten, ändert nichts daran, dass nach § 28 Abs. 2 WEG nicht über die geleisteten, sondern über die nach § 28 Abs. 1 WEG geschuldeten Vorschüsse abzurechnen ist.

Beschlüsse über eine Beschlussfassung im vereinfachten schriftlichen Umlaufverfahren nach § 23 Abs. 3 S. 2 WEG sind nicht isoliert anfechtbar.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 79/22, 16.02.2023
Sind im Bereich des Gemeinschaftseigentums gravierende bauliche Mängel vorhanden, die die zweckentsprechende Nutzung von Wohnungs- oder Teileigentumseinheiten erheblich beeinträchtigen oder sogar ausschließen, ist eine sofortige Instandsetzung zwingend erforderlich und einzelne Wohnungseigentümer können die Sanierung verlangen.

Es ist einem Wohnungseigentümer nicht zuzumuten, die Verwirklichung eines weiteren Schadenfalles verbunden mit dem Eintritt von Abwasser aus der Kanalisation in ihre Wohnung abzuwarten, selbst wenn der Eintritt eines Schadens nicht überwiegend wahrscheinlich sein sollte.
LG Dortmund, AZ: 1 S 116/22, 07.02.2023
Ein Rechtschutzbedürfnis für eine Verwalterbestellung im Wege einer Beschlussersetzungsklage besteht in einer Zwei-Personen-Gemeinschaft nicht, wenn der Kläger über die Stimmenmehrheit in der Versammlung verfügt.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2 13 T 7/23, 06.02.2023
Auch in einer verwalterlosen Zwei-Personen-Gemeinschaft besteht ein Anspruch jedes Eigentümers auf einen Verwalter.

Eine Vorbefassung ist dann entbehrlich, wenn das Bemühen um eine derartige Beschlussfassung lediglich eine reine Förmelei wäre.

Verfügt ein Eigentümer auf einer Eigentümerversammlung über die Mehrheit, bedarf es keines Eingreifens durch das Gericht im Wege einer Beschlussersetz, macht eine Vorbefassung nicht entbehrlich.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 T 7/23, 06.02.2023
Einem Wohnungseigentümer kann etwa nicht zugemutet werden, einer Einladung zur Versammlung in der Wohnung oder auf der Terrasse eines verfeindeten Wohnungseigentümers zu folgen.

Für die Gültigkeit des Beschlusses über die Nachschüsse oder die Anpassung der Vorschüsse kommt es nicht darauf an, ob ein Vermögensbericht vorgelegt wird.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 80/22, 02.02.2023
Ein werdender Eigentümer, zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eibgetragen ist, ist nicht berechtigt, an einer Eigentümerversammlung teilzunehmen.

Ist der Klageantrag dem Wortlaut nach nicht auf eine Beschlussfassung gerichtet, sondern auf ein tatsächliches Verwaltungshandeln, ist eine vorherige Beschlussfassung nicht erforderlich.

Die Verpflichtung zur Erstellung eines Vermögensberichts ergibt sich bereits aus § 28 Abs. 4 WEG, so dass eine Vorbefassung nicht erforderlich ist.
AG Witten, AZ: 25 C 6/22, 19.01.2023
Eine Verweigerung der Belegeinsicht vor der Eigentümerversammlung führt nicht zur Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse.
AG Köln, AZ: 215 C 48/22, 17.01.2023
Auch nach Inkrafttreten des WoMEG am 01.12.2020 haben Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage denselben Streitgegenstand; einzelne Beschlussmängel sind nur Teile des einheitlichen Streitgegenstands.

Eine Beschlussanfechtungsklage, die nach dem 30.11.2020 eingeht und gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet ist, wahrt die Klagefrist gem. § 45 Satz 1 WEG nicht.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 43/22, 13.01.2023
Gehen die Wohnungseigentümer bei einer Beschlussfassung über die Genehmigung einer Wallbox zur Aufladung eines Elektroautos davon aus, dass Vorgaben der Gebäudeversicherung zur beachten sind, die nur als Empfehlung ausgesprochen wurden, wiederspricht der Beschluss mangels Ermessensnichtgebrauch der Eigentümer der ordnungsgemäßen Verwaltung.
AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 27 C 1086/21, 10.01.2023
Unter dem Tagesordnungspunkt "Sonstiges" können keine Beschlüsse gefasst werden.

Finanzierung einer Instandsetzungsmaßnahme muss in der Einladung angekündigt werden.

Der Gemeinschaft fehlt die Beschlusskompetenz, die Hausflurreinigung den Wohnungseigentümern aufzuerlegen.
AG Oberhausen, AZ: 334 C 52/22, 27.12.2022
Die Bestandskraft einer fehlerhaften Jahresabrechnung hat keinen Einfluss auf die Anfechtung der Verwalterentlastung, da es auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung ankommt.

Eine Abrechnung ist fehlerhaft, wenn die Jahresabrechnung nicht eine einfache Einnahmen- und Ausgabenrechnung ausweist, in welcher sämtliche Einnahmen und Ausgaben im Kalenderjahr darzustellen sind.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 77/21, 22.12.2022
Das Ermessen der Eigentümergemeinschaft, Beseitigungsansprüche gegen einen Wohnungseigentümer geltend zu machen, ist nur dann auf Null reduziert, wenn nicht auch die Möglichkeit besteht, die bauliche Veränderung zu legalisieren bzw. eine Genehmigung der baulichen Veränderung durch die Eigentümergemeinschaft bereits abgelehnt wurde.

Ist das Ermessen nicht in diesem Sinne reduziert, besteht lediglich ein Anspruch darauf, dass die Gemeinschaft ihr Ermessen ausübt, also entweder die bauliche Veränderung legalisiert oder den Beseitigungsanspruch ausübt.
AG Unna, AZ: 18 C 25/22, 07.12.2022
Wird eine Beschlussklage, auf die neues Recht anwendbar ist, nicht gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer erhoben, muss ein gewillkürter Parteiwechsel auf Beklagtenseite vorgenommen werden; andernfalls ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

Bei Fällen der unklaren Parteibezeichnung sind insoweit alle Prozessvorgänge zu würdigen. Selbst die Doppelvertretung für den alten und neuen Beklagten ist durchaus üblich.

An die Vertretungsanzeige müssen jedenfalls nicht strengere Bestimmheitserfordernisse angelegt werden als an das Rubrum in der Klageschrift.
LG Karlsruhe, AZ: 11 T 168/22, 06.12.2022
Unterlassungsansprüche können nur noch von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden (vgl. BGH, V ZR 86/21).

Zwar ist, wenn der Verband den Unterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzen soll, grundsätzlich ein entsprechender Beschluss der Eigentümergemeinschaft notwendig.

Der einzelne Eigentümer kann seinen Anspruch aus § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG mittels einer Beschlussersetzungsklage gegen den Verband der Eigentümergemeinschaft durchsetzen oder sich mittels einer Klage zur Einberufung eine Eigentümerversammlung ermächtigen lassen (§ 24 Abs. 3 WEG).
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 135/21, 06.12.2022
Beschlüsse, die unter Verletzung der Ladungsfrist gefasst werden und darüber hinaus in ihrer Regelung unbestimmt sind, widersprechen ordnungsgemäßer Verwaltung.

Werden die so gefassten Beschlüsse auf einer Wiederholungsversammlung unter Vermeidung der Fehler bestandskräftig neu gefasst, sind der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft nach Erledigung des Rechtsstreits die Kosten des Verfahrens gem. § 91 a ZPO aufzuerlegen
AG Arnstadt, AZ: 11 C 125/22, 05.12.2022
Die Eigentümer können nur in solchen Angelegenheiten Beschlüsse fassen, in denen das Gesetz oder eine Vereinbarung eine Willensbildung in Form der Beschlussfassung ausdrücklich vorsehen. In allen anderen Regelungsbereichen ist den Eigentümern eine Entscheidungsfindung in Form der Beschlussfassung nicht eröffnet.

Eine Beschlussfassung, die auf einen rechtskräftigen Titel bzgl. der Beseitigung baulicher Veränderungen einwirkt, ist nichtig.
LG Saarbrücken, AZ: 5 S 3/22, 02.12.2022
Die Vollziehung eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Zeit des schwebenden Anfechtungsverfahrens kann nur dann per einstweiliger Verfügung ausgesetzt werden, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass im konkreten Einzelfall ausnahmsweise die Interessen der anfechtenden Miteigentümer überwiegen.

Ein Beschluss ist offenkundig anfechtbar, wenn die Frage, wie die Kosten der Maßnahme aufgebracht werden sollen, nicht geregelt worden ist oder die Beschlussfassung unbestimmt ist.
AG Unna, AZ: 18 C 24/22, 16.11.2022
Ein Beschluss, der gegen § 20 Abs. 4 WEG verstößt, ist nicht nichtig, sondern nur anfechtbar.

Auf diese Weise kann über diese gesetzlichen Regelungen zu den Kosten und Nutzungen als Folge des Beschlusses gem. § 20 Abs. 1 WEG außerhalb des Grundbuchs faktisch ein gesetzliches Sondernutzungsrecht einzelner, bzw. ein Gruppensondernutzungsrecht mehrerer Wohnungseigentümer entstehen.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 19/2022, 11.11.2022
Nach § 20 Abs. 1 WEG können bauliche Veränderungen beschlossen oder einem Wohnungseigentümer gestattet werden. Dies bedeutet, dass es für jede bauliche Veränderungen immer eines zustimmenden Beschlusses der Wohnungseigentümer bedarf.

Das Entstehen faktischer Sondernutzungsrechte ist nunmehr gerade die gesetzlich vorgesehene Folge eines solchen Beschlusses.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 19/22, 11.11.2022
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