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Zum Ausschluss der Teilnahme an einer Eigentümerversammlung - Protokollierungsfehler führen nicht zur Nichtigkeit der Beschlussfassung
LG Dortmund, AZ: 1 S 193/24, 04.02.2025
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Ein unberechtigter Verweis aus dem Versammlungslokal oder der unberechtigte Ausschluss eines Vertreters oder Beraters kann nicht nur die Anfechtbarkeit eines Beschlusses begründen, sondern zur Nichtigkeit aller auf der Versammlung gefassten Beschlüsse führen, weil der unberechtigte Ausschluss in den Kernbereich der Mitgliedschaffsrechte der Wohnungseigentümer eingreift.

Ist in der Teilungserklärung geregelt, dass sich Wohnungseigentümer nur durch den Ehegatten, einen Miteigentümer oder den Verwalter vertreten lassen können und wird eine die Beklagten vertretende Teilnahme der Kinder der Beklagten an der Eigentümerversammlung untersagt, liegt darin kein unberechtigter Ausschluss von der Eigentümerversammlung.

Macht die Teilungserklärung die Gültigkeit der Beschlüsse der Wohnungseigentümer von der Protokollierung und der Unterzeichnung durch den Verwalter und zwei von der Versammlung bestimmten Wohnungseigentümern abhängig, ist in der Versammlung aber nur der Verwalter anwesend, der zugleich Eigentümer ist, genügt es, wenn er das Protokoll unterzeichnet.

Selbst in dem Falle, dass die Protokollierung nicht ordnungsgemäß unter Verstoß gegen die streitgegenständliche Teilungserklärung erfolgt sei, führt ein ggfs. vorliegender Verstoß nicht zur Nichtigkeit der in der Eigentümerversammlung getroffenen Beschlüsse führte. Denn ein Verstoß gegen die Regelung aus § 14 Abs. 8 der Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft in Form der qualifizierten Protokollierungsklausel führte lediglich zu einer Anfechtbarkeit, nicht aber zu einer Nichtigkeit sämtlicher in der Eigentümerversammlung getroffenen Beschlüsse. (LG Dortmund, 1 S 35/16 und 1 T 74/17).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop