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Urteile zu Kategorie: Mängelbeseitigung

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Kommt es in der Wohnung des Mieters aufgrund einer Rohrverstopfung zu einem Wasserschaden, haftet der Vermieter auch für die Wasserschäden an dem Mobiliar des Mieters, wenn er die Abflußrohre nicht regelmäßig überprüft ([sehr fraglich] Anm. d. Red.).

Der Mieter muss sich jedoch einen Abzug alt für neu anrechnen lassen.

Liegen die Reparaturkosten über dem Restwert der beschädigten Sache (hier: Einbauküche), so liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor.
AG Gelsenkirchen, AZ: 409 C 590/18, 19.02.2020
Veräußert der Vermieter das an einen ehemaligen Mieter vermietete Objekt, kann er bei Verschlechterung der Mietsache nach Rückgabe durch den Mieter die Mängel nicht mehr fiktiv nach Kostenvoranschlag abrechnen.

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschlechterung der Mietsache und ein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines geringeren Verkaufserlöses bei Veräußerung infolge der Verschlechterung der Mietsache stellen zwei verschiedene Streitgegenstände dar.

(nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen)
LG Duisburg, AZ: 13 S 123/19, 23.11.2020
Die Bereitschaft des Vermieters, einen vom Mieter gerügten Mangel „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und Präjudiz“ beseitigen zu wollen, stellt kein Anerkenntnis des Mangels dar.

Auch Maßnahmen des Vermieters zur Mangelerforschung Schadenserforschung stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 86/18, 23.09.2020
Die Türöffnerautomatik mittels als Klingeltaste auszulösenden Türöffnung, die lediglich eine Aktivierung der Automatik innerhalb der Anwaltspraxis vor den Öffnungszeiten und eine Deaktivierung nach Ablauf der Öffnungszeiten erfordert, beeinträchtigt weder den Mietgebrauch selbst noch stellt sie eine unmittelbare wirtschaftliche Beeinträchtigung der Besitzposition dar.

Wegen der geringen Beeinträchtigung die von der Türöffnerautomatik für die Arztpraxis ausgeht, ist ein Streitwert von bis zu 600,00 EUR angemessen.
OLG Hamm, AZ: I-30 U 149/20, 16.06.2021
In diesem Berufungsurteil hat das LG Berlin I entschieden, dass der Mieter im Falle des Verlusts eines Schlüssels nur dann verpflichtet ist, die Kosten für den Ausbau der betreffenden Schließanlage zu ersetzen, wenn aus objektiver Sicht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls eine konkrete Gefahr dafür besteht, dass der verlorengegangene Schlüssel in missbräuchlicher Weise verwendet werden wird.

Das LG Berlin I hat in diesem Urteil ferner entschieden, dass der Vermieter im Schadensfall die Kosten zu tragen hat, die deswegen entstehen, dass der Vermieter keine erweiterbare Schließanlage gewählt hat, wenn der Vermieter die Obliegenheit verletzt, den Mieter darauf hinzuweisen, dass eine Schließanlage nicht erweiterbar ist
LG München I, AZ: 31 S 12365/19, 18.06.2020
Der Mieter einer Wohnung wird seines Minderungsrechts verlustig, wenn er die Ausbesserung eines Mangels durch den Vermieter mit der Begründung verweigert, es müsse der ursprüngliche optische Zustand wiederhergestellt werden. Dies gilt im Besonderen dann, wenn die durch den Vermieter bezweckte optische Veränderung eine Anpassung an den modernen Zeitgeschmack ist, ohne modisch zu sein oder eine stimmige Komposition ungünstig aufzubrechen.
AG Stuttgart, AZ: 32 C 2842/11, 08.11.2011
Ansprüche auf Schadensersatz können statt der Leistung im Mietrecht auch mit den für die Instandsetzung oder -haltung oder für den Rückbau der Mietsache erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten ("fiktiven") Kosten bemessen werden.

Der Vermieter kann seinen Schaden statt der Leistung auch dann fiktiv abrechnen, wenn das ehemals vermietete Objekt zwischenzeitlich veräußert wurde.

Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht erbrachter Leistung setzt voraus, dass der Vermieter den Mieter zur Leistungserbringung auffordert, ihm eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt.

Der Gläubiger muss dabei in seinem mit Fristsetzung verbundenen Verlangen auf Erbringung der geschuldeten Leistung diese Leistung eindeutig bezeichnen.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 364/20, 26.04.2022
Das Vorbringen der Vermieterin, die streitgegenständlichen Schimmelbildungen sowie der Umstand, dass die Ursachen dafür aus der Risikosphäre der Vermieterin stammten, seien zwischen den Parteien unstreitig, läßt das rechtliche Interesse des Mieters an der Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens nicht entfallen; ebensowenig das Vorbringen der Vermieterin, sie sei zur vollständigen Beseitigung der streitgegenständlichen Mängel bereit.
LG Essen, AZ: 10 T 21/22, 24.11.2022
§ 548 Abs. 1 BGB enthält für die von dieser Bestimmung erfassten Ansprüche des Vermieters eine abschließende Sonderregelung, die der allgemeinen Regelung des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB vorgeht, so dass eine Anspruchsverjährung vor Rückgabe der Mietsache an den Vermieter nicht eintreten kann, auch wenn die in der vorgenannten Vorschrift bestimmte Frist von 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an bereits im laufenden Mietverhältnis verstrichen ist.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 132/20, 31.08.2022
Ein Abnahmeprotokoll anlässlich einer Wohnungsübergabe ist als deklaratorisches Anerkenntnis zu werten. Die Zustandsbeschreibung enthält zumindest ein Zeugnis der Partei gegen sich selbst (tatsächliches Anerkenntnis), die - ähnlich wie eine Quittung - als aussagekräftiges Indiz Beweiserleichterungen zur Folge hat.
AG Bottrop, AZ: 11 C 184/22, 01.06.2023
Zur Ermittlung des Mietrückstandes bei einer Mietminderung ist die vertraglich vereinbarte Miete maßgeblich, gleichgültig, ob es sich um einen vorübergehenden oder einen dauerhaften Mangel handelt.

Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur so lange ausgeübt werden, wie es seinen Zweck erfüllt, den Vermieter durch den dadurch ausgeübten Druck zur Mangelbeseitigung anzuhalten, nicht aber dann, wenn er alle Anstrengungen unternimmt, um die Schäden unverzüglich zu beseitigen, dies allerdings zu Verzögerungen auf Grund eines Handwerker- und Materialmangels sowie auf baubedingte Trocknungszeiten zurückzuführen ist.

Eine ordentliche Kündigung gem. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist auch wegen geringerer Rückstände als sie für eine außerordentliche fristlose Kündigung gem. § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB erforderlich sind zulässig. Es genügt ein Rückstand von mehr als einer Monatsmiete und eine Verzugsdauer von mindestens einem Monat.

Zwar kann eine Kündigung in der elektronischen Form des § 126 a BGB erfolgen, allerdings muss dann, wenn die Schriföorm durch die elektronische Form ersetzt werden soll, der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
AG Rheinbach, AZ: 3 C 110/21, 23.08.2023
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