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Urteile zu Kategorie: Protokoll

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Ein Beschluss ist nur anfechtbar, aber nicht nichtig, wenn eine durchführbare Regelung noch erkennbar ist.

Bei einer modernisierenden Instandhaltungsmaßnahme im Sinne von § 22 Abs. 2 WEG ist keine Einstimmigkeit erforderlich.

Ein Anspruch auf Berichtigung Fehlern im Protokoll der Eigentümerversammlung ist nur gegeben, wenn bei einem falsch wiedergegebenen Beschlusstext eine Auswirkung auf das Beschlussergebnis besteht.

Ein Negativbeschluss, d.h. ein Beschluss, der mehrheitlich von der Versammlung abgelehnt wurde, muss nicht protokolliert werden.
LG Hamburg, AZ: 318 S 8/12, 31.08.2012
Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, führt der
Ausschluss des oder der klagenden Wohnungseigentümer in einem Be-
schlussklageverfahren von der nach § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG angeordneten
Gesamtvertretung dazu, dass die Gemeinschaft in diesem Prozess durch die
übrigen Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten wird.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 202/21, 08.07.2022
Der Verwalter hat bei der Verfassung des Protokolls einen weiten Ermessensspielraum.

Ist in der Teilungserklärung geregelt, dass die Instandhaltung der zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Teile des Gebäudes und des Grundstücks der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt, muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Befolgung der Teilungserklärung auch für die Kosten der Instandhaltung eines sondernutzungsberechtigten Grundstücksteils aufkommen.
OLG Hamm, AZ: 15 W 150/03, 04.05.2004
Bestimmt die Teilungserklärung, dass die Protokolle über die gefassten Beschlüsse vom Verwalter und von einem von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungs- oder Teileigentümer unterzeichnet werden müssen, macht ein Verstoß gegen diesen erschwerten Protokollierungsmodus den Beschluss anfechtbar.
LG Essen, AZ: 9 T 52/04, 15.10.2004
Ein Verstoß gegen die Regelung in Form der qualifizierten Protokollierungsklausel führt lediglich zu einer Anfechtbarkeit, nicht aber zu einer Nichtigkeit in der Eigentümerversammlung getroffenen Beschlüsse.

Wird ein nichtteilnahmeberechtigter Vertreter eines Wohnungseigentümers der Versammlung verwiesen, liegt hier kein unberechtigter Ausschluss von der Eigentümerversammlung.

Macht die Teilungserklärung die Gültigkeit der Beschlüsse der Wohnungseigentümer von der Protokollierung und der Unterzeichnung durch den Verwalter und zwei von der Versammlung bestimmten Wohnungseigentümern abhängig, ist in der Versammlung aber nur der Verwalter anwesend, der zugleich Eigentümer ist, genügt es, wenn er das Protokoll unterzeichnet.
LG Dortmund, AZ: 1 S 193/24, 04.02.2025
Lediglich ein unberechtigter Verweis aus dem Versammlungslokal oder der unberechtigte Ausschluss eines Vertreters oder Beraters kann nicht nur die Anfechtbarkeit eines Beschlusses begründen, sondern zur Nichtigkeit aller auf der Versammlung gefassten Beschlüsse führen.

Macht die Teilungserklärung die Gültigkeit der Beschlüsse der Wohnungseigentümer von der Protokollierung und der Unterzeichnung durch den Verwalter und zwei von der Versammlung bestimmten Wohnungseigentümern abhängig, ist in der Versammlung aber nur der Verwalter anwesend, der zugleich Eigentümer ist, genügt es, wenn er das Protokoll unterzeichnet.
LG Dortmund, AZ: 1 S 194/24, 29.04.2025
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