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Keine verschuldensunabhängige Haftung von Bruchteilseigentümern aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 137/11, 10.02.2012
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Im Verhältnis von Bruchteilseigentümern gem. § 745 BGB, die sich jeweils eine Teilfläche des gemeinschaftlichen Grundstücks zur alleinigen Nutzung zugewiesen haben, finden die Grundsätze zum verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf Beeinträchtigungen, die von einem Nutzungsbereich auf einen anderen Nutzungsbereich einwirken, keine Anwendung.

Es besteht eine Identität zwischen dem Grundstückseigentum, von dem die Störung ausgeht, und dem Grundstückseigentum, das beeinträchtigt ist, mit der Folge, dass dieselben Miteigentümer gleichzeitig sowohl auf der Störerseite als auch auf Seiten des beeinträchtigten Grundeigentums stehen. Dies kann einem grenzüberschreitenden Eingriff im Sinne des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gleichgesetzt werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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