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Kinderlärm im Mehrfamilienmietshaus muss hingenommen werden.
AG Kassel, AZ: 872 C 855/91, 23.04.1991
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Hält sich der Kinderlärm im Rahmen des Üblichen muss er von den anderen Mietern und dem Vermieter hingenommen werden.
Kinderlärm gehöre zu den normalen Wohngeräuschen anderer Mieter und rechtfertige keinen Unterlassungsanspruch. Der Begriff "üblich" richtet sich dabei nach den Lebensbedingungen und Bedürfnissen der Kinder und der erziehenden Eltern und nicht nach den Vorstellungen der Mitmieter oder des Vermieters.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von std. iur. Anna Theis
Keywords: Hält sich der Kinderlärm im Rahmen des Üblichen muss er von den anderen Mietern und dem Vermieter hingenommen werden. Kinderlärm gehöre zu den normalen Wohngeräuschen anderer Mieter und rechtfertige keinen Unterlassungsanspruch. Der Begriff "üblich" richtet sich dabei nach den Lebensbedingungen und Bedürfnissen der Kinder und der erziehenden Eltern und nicht nach den Vorstellungen der Mitmieter oder des Vermieters. Mietshaus Miete Vermieter Mieter Kind Lärm Belästigung Unterlassung Geräusch Krach Mietshaus