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Farbanstrich als bauliche Veränderung / Parken außerhalb der ausgewiesenen Stellflächen begründet Unterlassungsanspruch; §§ 22 Abs. 1 bis 4 WEG; 1004 Abs. 1 BGB
LG Hamburg, AZ: 318 S 81/12, 10.04.2013
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§ 15 Abs. 2 WEG gibt den Eigentümern eine Beschlusskompetenz, Teile der gemeinschaftlichen Fläche einzelnen Eigentümer zum ausschließlichen Gebrauch zuzuweisen, ohne dass dadurch gleichsam Sondernutzungsrechte begründet werden.

Fahrzeuge, die auf der gemeinsamen Grundstücksauffahrt außerhalb der markierten Stellplatzfläche abgestellt werden, können im Wege einer Unterlassungsklage gem. §§ 22 WEG, 1004 BGB begegnet werden.

Auch ohne bauliche Tätigkeit im engeren Sinne und ohne Eingriff in die Bausubstanz kann eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 WEG angenommen werden und eine solche durchaus in einer bloßen Änderung der Farbgebung liegen, wenn eine erhebliche optische Veränderung des gesamten Gebäudes mit der Maßnahme einhergeht, so dass ein Nachteil regelmäßig anzunehmen ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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