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Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz nur bei Grundbucheintragung wirksam / Unterlassungsanspruch oder Herausgabeanspruch unterliegt nicht der Verjährung/Verwirkung; §§ 13 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 3 WEG; 242, 985, 1004 Abs. 1 BGB
KG Berlin, AZ: 24 W 201/05, 04.12.2006
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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Die alleinige Nutzung eines bestehenden Stellplatzes ohne ein im Grundbuch eingetragenem Sondernutzungsrecht führt auch noch nach Jahren zu Herausgabe- und Unterlassungsansprüchen der übrigen Eigentümer.
Daran könnte selbst eine rechtskräftige Beschlussfassung nichts ändern, da ein derartiger Beschluss mangels Beschlusskompetenz wohl nichtig wäre.
Wird ein in der Teilungserklärung nicht ausgewiesener Stellplatz dagegen erst noch von dem allein nutzenden Wohnungseigentümer auf dem Gemeinschaftseigentum errichtet, stellt dies eine bauliche Veränderung dar, welche der dreijährigen Verjährung unterliegt. Ein Beseitigungsanspruch wäre nicht mehr durchsetzbar.
Man könnte noch argumentieren, das nur der Beseitigungsanspruch verjährt ist, gleichwohl aber die übrigen Eigentümer die Herausgabe des Stellplatzes zur Nutzung aller Eigentümer verlangen können. Dann hätte der den Stellplatz nutzende Eigentümer auf seine Kosten einen Stellplatz errichtet, deren Nutzung allen Eigentümern gestattet ist.
Wurde statt eines Stellplatzes eine Garage errichtet, werden die Schwächen dieser Rechtsprechung erst recht verdeutlicht. Ein Beseitigungsanspruch der Garage ist verjährt. Der Herausgabeanspruch der Stellfläche dagegen nicht.