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Verwalter kann sich nicht selber entlasten, auch nicht in Vertretung der ihm übertragenen Stimmrechte einzelner Wohnungseigentümer; §§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 43 Abs. 5, 25 WEG
KG Berlin, AZ: 24 W 5887/87, 12.09.1989
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Die Entlastung des Verwalters enthält ein negatives Schuldanerkenntnis dergestalt, daß Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentumsge-meinschaft insoweit ausgeschlossen sind, als sie Geschäftsvorgänge betreffen, die aus der Abrechnung erkannt worden sind oder doch bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar waren.

Der Wohnungseigentümerverwalter ist außerdem nach der ihm erteilten Entlastung in aller Regel nicht mehr verpflichtet, Auskunft über die von ihm geführten Geschäfte zu erteilen.

Der Verwalter, der selbst Wohnungseigentümer ist, kann an der Abstimmung über seine Entlastung nicht mitwirken. Dieser Grundsatz gilt auch für den Fall, daß der Verwalter als Vertreter einzelner Wohnungseigentümer an der Abstimmung über seine Entlastung teilnehmen will.

Der Verwalter, der selbst Wohnungseigentümer ist, kann an der Abstimmung über seine Entlastung nicht mitwirken. Dieser Grundsatz gilt auch für den Fall, daß der Verwalter als Vertreter einzelner Wohnungseigentümer an der Abstimmung über seine Entlastung teilnehmen will.

Etwas anderes gilt nur, wenn der als Vertreter handelnde Verwalter von dem Wohnungseigentümer eine Weisung erhalten hat, wie er abzustimmen hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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