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Stimmt ein Verwalter über seine eigene Entlastung mit ab, hat er im Falle der Anfechtung die Verfahrenskosten gem. § 49 Abs. 2 WEG zu tragen
AG Neuss, AZ: 101 C 442/07, 28.01.2008
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Bei der Abstimmung über die Entlastung kann der Verwalter weder mit eigenen noch mit durch Vollmacht zur Ausübung übertragenen Stimmen mitwirken. Der Verwalter kann bei einem Beschluss über seine Entlastung selbst dann nicht mitstimmen, wenn er nicht Wohnungseigentümer und vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB befreit ist.

Dieser grobe Fehler des Verwalters, welcher darin bestand, dass diese mit sämtlichen zur Verfügung stehenden Vollmachtsstimmungen für die eigene Entlastung gestimmt hatte, hat zu dem Gerichtsverfahren geführt, so dass der Verwalter nach § 49 Abs. 2 WEG die Prozesskosten aufzuerlegen waren.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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