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Beschlussfähigkeit muss nicht für jeden Beschluss gegeben sein (hier: Stimmrechtsverbot) / Terrasse als zustimmungspflichtige bauliche Veränderung; §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 3 WEG
AG Weimar, AZ: 5 C 839/11, 01.03.2013
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Gem. § 25 Abs. 3 WEG werden für die Beschussfähigkeit nur die Miteigentumsanteile von erschienenen und stimmberechtigten Wohnungseigentümern berücksichtigt.

Hieraus folgt, dass die Beschlussfähigkeit nicht für die gesamte Versammlung, sondern für jede einzelne Beschlussfassung getrennt vorliegen muss (vgl. OLG Zweibrücken ZWE 2002, 283).

Der Hausverwalter ist gemäß § 25 Abs. 5 WEG von der Abstimmung über seine Entlastung als Bevollmächtigter anderer Wohnungseigentümer ausgeschlossen (vgl. KG NJW - RR 1989, 144; OLG Zweibrücken ZMR 1992, 206; OLG Düsseldorf WUM 1999, 59; OLG Köln NZM 2007, 334).

Die Errichtung einer Holzterrasse birgt die Gefahr einer intensiveren Nutzungsmöglichkeit des Gemeinschaftseigentums durch die auf den Rasenflächen angelegten Terrassen, verbunden mit einem erhöhten Störpotential. Eine angelegte Terrasse kann z. B. durch Aufstellen von Gartenmöbeln, Holzkohlengrills etc. wesentlich intensiver genutzt werden als eine unbefestigte Rasenfläche.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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