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Bezeichnung eines Teileigentums als Ladenlokal in der Teilungserklärung hat Zweckbestimmungscharakter; §§ 15 Abs. 1, § 10 Abs. 1 WEG
OLG München, AZ: 34 Wx 111/06, 08.12.2006
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Bei der Angabe in der Teilungserklärung „Laden“ handelt es sich um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter i.S. von § 10 I Satz 2, § 15 I WEG. Ein solches Teileigentum darf grundsätzlich nur im Rahmen der Zweckbestimmung genutzt werden. Eine andere Nutzung ist nur dann zulässig, wenn sie der Zweckbestimmung „Laden“ nicht widerspricht und für die übrigen Wohnungseigentümer nach einer typisierenden Betrachtung keine Beeinträchtigung verursacht, die die mit dem gewöhnlichen Betrieb eines Ladens regelmäßig verbundenen Beeinträchtigungen überschreitet.

Der Betrieb eines Großhandels entspricht nicht der Zweckbestimmung als Laden. Durch diese andersartige Nutzung werden die übrigen Eigentümer auch mehr belastet als durch den Betrieb eines normalen Einzelhandels (Lieferverkehr, keine Bindung an Ladenöffnungszeiten).

Für die Ungültigerklärung eines ablehnenden Eigentümerbeschlusses besteht dann ein Rechtschutzinteresse, wenn er mit dem Antrag auf Verpflichtung verbunden ist, das nicht beschlossene Begehren zu genehmigen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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