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Die Bezeichnung eines Sondereigentums in der Teilungserklärung als Ladenlokal gestattet nicht den Betrieb eines Imbisses, §§ 15 Abs. 1, 14, 15 Abs. 3 WEG
OLG Zweibrücken, AZ: 3 W 150/05, 06.12.2005
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Gemäß § 15 Abs. 3 WEG kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass von den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nur ein solcher Gebrauch gemacht wird, wie er dem Gesetz, den getroffenen Vereinbarungen und den gefassten Beschlüssen entspricht. Einer danach unzulässigen Nutzung kann er mit dem Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB begegnen.

Die Einrichtung und der Betrieb eines Schnellimbisses sind mit der Zweckbestimmung der Räume in der Teilungserklärung als Laden nicht zu vereinbaren.

Es kommt nicht darauf an, ob im einzelnen Fall Immissionen tatsächlich auftreten oder nicht. Maßgebend ist vielmehr, dass sich die Unterschiede im Charakter und Ausmaß der Emissionen, mit denen erfahrungsgemäß gerechnet werden muss, begriffsprägend auf die in der Teilungserklärung verwendete Bezeichnung als Laden auswirken (OLG Düsseldorf ZMR 1993, 122).

Die durch die Art des Publikumsverkehrs bedingte vermehrte Geräuschbelastung als auch die bei einer Nutzung als Döner-Imbiss entstehende Geruchsbelästigung geht über die mit einem normalen Warenverkauf verbundenen Geräuschs- und Geruchsemissionen hinaus.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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