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Auch ein Organisationsbeschluss muss in der in der Teilungserklärung vorgesehenen Form protokolliert werden; § 23 Abs. 1 WEG
OLG Schleswig, AZ: 2 W 230/03, 24.03.2006
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Ist in der Teilungserklärung bestimmt, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung die Protokollierung des Beschlusses erforderlich und das Protokoll vom Verwalter und von zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern zu unterzeichnen ist, so führt ein Verstoß gegen diese Regelung in der Teilungserklärung zur Anfechtbarkeit sämtlicher Beschlüsse.

Auch die durch Beschluss zu erfolgende Bestimmung der zwei zur Unterzeichnung des Protokolls vorgesehenen Eigentümer bedarf zu ihrer Wirksamkeit der in der Teilungserklärung vorgeschriebenen Protokollierung.

3. Zwar ist ein Geschäftsordnungsbeschluss nicht gesondert anfechtbar, weil er sich als solcher mit dem Ablauf der Versammlung erledigt. Er ist jedoch im Zusammenhang mit der Anfechtung der Sachbeschlüsse überprüfbar, wenn sich sein Mangel - wie vorliegend - auf die Sachbeschlüsse auswirken kann (OLG Hamm, WE 1997, 23; BayObLG, NJW-RR 1987, 1363; a.A.: OLG Düsseldorf I-3 Wx 217/07).
Die Entscheidung des OLG ist in jeder Hinsicht zutreffend. Die zwischenzeitliche, gegenteilige Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf (Az.: I-3 Wx 217/07), dass ein Organisationsbeschluss selbständig angefochten werden muss, ist von niemadem sonst vertreten worden und dürfte sich wohl um ein Redaktionsversehen des Senats gehandelt haben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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