Detailansicht Urteil
Organisationsbeschluss muss in der in der Teilungserklärung festgelegten Form protokolliert werden, §§ 23 IV, 24 VI WEG
AG Bottrop, AZ: 20 C 40/12, 28.12.2012
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 500/08, 17.01.2011
-
OLG Hamm, AZ: 15 W 509/04, 29.09.2005
-
OLG Hamm, AZ: 15 W 393/04, 29.09.2005
-
OLG München, AZ: 34 Wx 076/05, 19.09.2005
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 2/97, 03.07.1997
Ähnliche Urteile
-
LG Saarbrücken, AZ: 5 S 7/10, 27.10.2010
-
OLG Düsseldorf, AZ: I-3 Wx 217/07, 26.06.2008
-
OLG Schleswig, AZ: 2 W 230/03, 24.03.2006
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: WEG Frank Dohrmann Rechtsanwalt Bottrop Beschlussanfechtung Verwalter Eigentümerversammlung Anfechtung Protokoll Protokollierung Form Formfehler fehlerhafte Protokollierung Verschulden Haftung Verwalterhaftung Teilungserklärung Regelung Eigentümer Wohnungseigentümer Versammlung Wohnungseigentümerversammlung Protokollierungsklausel Verletzung Gemeinschaftsordnung Bestimmung Unterschrift
Ähnliche Urteile
- Zum Anspruch auf Abberufung eines Verwalters durch eine Minderheit; §§ 21 Abs. 4, 8, 26 Abs. 3 WEG
- Zur Teilnahme von Angestellten der Verwaltung an einer Eigentümerversammlung / Vom Verwalter aufgestellte Garagenordnung muss beschlossen werden
- Zur Zustellung einer Anfechtungsklage als demnächst gem § 167 ZPO bei zunächst falscher Adressangabe und anschließender verzögerter Zustellung durch das Gericht
- Gericht muss fristwahrende Anfechtungsklage nicht auf fehlerhafte Zustelladresse überprüfen; § 167 ZPO
- Zur demnächstigen Zustellung einer Anfechtungsklage bei schleppender Bearbeitung durch das Gericht, § 167 ZPO
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Schimmel Miete Protokoll Kündigung Organisationsbeschluss Einstimmigkeit Eigentümerversammlung Beirat Makler Anfechtungsklage Wurzeln Nutzungsentschädigung Telefonwerbung Treppenlift Mietminderung Garage Nachbarrecht Wohnungseigentümer Abschleppen Beschluss Eigenbedarfskündigung Veränderung Tierhaltung Verkehrsunfall Jahresabrechnung Gegenabmahnung Arzthaftung Verwalter Verwaltungsbeirat Gemeinschaftseigentum Kurioses Abmahnung Sondereigentum Teilungserklärung Wirtschaftsplan
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Da nach ständiger Rechtsprechung Organisationsbeschlüsse nicht isoliert anfechtbar sind, gleichwohl aber deren Unwirksamkeit sich unmittelbar auf die Wirksamkeit der sonstigen Beschlüsse auswirken, konnte das Amtsgericht vorliegend keine andere Entscheidung treffen. Denn wenn die Teilungserklärung die Wirksamkeit der Beschlussfassung von der Protokollierung abhängig macht, so kann es für die Wirksamkeit eines Beschlusses keinen Unterschied machen, ob es sich um einen normalen Beschluss oder um einen rechtlich unselbständigen Organisationsbeschluss handelt.
Die Klausel trägt, so der BGH (V ZB 2/97), aus diesem Grunde zur Rechtssicherheit bei, weil sie zwar nicht die Gültigkeit ordnungsgemäß protokollierter Beschlüsse gewährleistet, wohl aber die sich bei nicht ordnungsgemäß protokollierten Beschlüssen aus dem Wegfall der Beweiserleichterungen des Protokolls ergebenden Beweisprobleme bei der Feststellung, ob und mit welchem Inhalt ein Beschluss wirksam zustande gekommen ist, einer formalisierten Lösung zuführt. Dies dient dem Interesse der Wohnungseigentümer an einer durch das Protokoll ausgewiesenen Beschlusslage, d.h. ihrem Schutz vor inhaltlich und formal nicht ordnungsgemäß protokollierten Beschlüssen („negative Publizität“).