Detailansicht Urteil
Organisationsbeschluss muss in der in der Teilungserklärung festgelegten Form protokolliert werden, §§ 23 IV, 24 VI WEG
AG Bottrop, AZ: 20 C 40/12, 28.12.2012
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 500/08, 17.01.2011
-
OLG Hamm, AZ: 15 W 509/04, 29.09.2005
-
OLG Hamm, AZ: 15 W 393/04, 29.09.2005
-
OLG München, AZ: 34 Wx 076/05, 19.09.2005
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 2/97, 03.07.1997
Ähnliche Urteile
-
LG Saarbrücken, AZ: 5 S 7/10, 27.10.2010
-
OLG Düsseldorf, AZ: I-3 Wx 217/07, 26.06.2008
-
OLG Schleswig, AZ: 2 W 230/03, 24.03.2006
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: WEG Frank Dohrmann Rechtsanwalt Bottrop Beschlussanfechtung Verwalter Eigentümerversammlung Anfechtung Protokoll Protokollierung Form Formfehler fehlerhafte Protokollierung Verschulden Haftung Verwalterhaftung Teilungserklärung Regelung Eigentümer Wohnungseigentümer Versammlung Wohnungseigentümerversammlung Protokollierungsklausel Verletzung Gemeinschaftsordnung Bestimmung Unterschrift
Ähnliche Urteile
- Wohnungseigentümer darf während der Corona-Pandemie nicht an der Teilnahme einer Eigentümerversammlung gehindert werden
- Jahresabrechnung angefochten - Trotzdem kein Anspruch auf Erstattung der Abrechnungsspitze gem. §§ 28 WEG; 812 BGB
- Alle Beschlüsse gefassten nichtig: Wohnungseigentümer darf auch in der Corona-Pandemie nicht an der Teilnahme einer Eigentümerversammlung gehindert werden; § 23 Abs. 4 WEG
- Zur Bonitätsprüfung des Verwalters bei der Erstbestellung - Gewerbeerlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Nr. 4 GewO erforderlich für Verwalterbestellung
- Falsche Parteibezeichnung kann unschädlich sein / Rechtsanwalt darf nicht von Eigentümerversammlung ausgeschlossen werden
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Kündigung Treppenlift Beirat Verwaltungsbeirat Verkehrsunfall Abschleppen Abmahnung Garage Protokoll Makler Mietminderung Wohnungseigentümer Einstimmigkeit Gemeinschaftseigentum Gegenabmahnung Kurioses Wirtschaftsplan Organisationsbeschluss Eigentümerversammlung/ Verwalter Teilungserklärung Sondereigentum Eigenbedarfskündigung Beschluss Anfechtungsklage Jahresabrechnung Veränderung Arzthaftung Tierhaltung Telefonwerbung Schimmel Eigentümerversammlung Wurzeln Nachbarrecht Nutzungsentschädigung
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Da nach ständiger Rechtsprechung Organisationsbeschlüsse nicht isoliert anfechtbar sind, gleichwohl aber deren Unwirksamkeit sich unmittelbar auf die Wirksamkeit der sonstigen Beschlüsse auswirken, konnte das Amtsgericht vorliegend keine andere Entscheidung treffen. Denn wenn die Teilungserklärung die Wirksamkeit der Beschlussfassung von der Protokollierung abhängig macht, so kann es für die Wirksamkeit eines Beschlusses keinen Unterschied machen, ob es sich um einen normalen Beschluss oder um einen rechtlich unselbständigen Organisationsbeschluss handelt.
Die Klausel trägt, so der BGH (V ZB 2/97), aus diesem Grunde zur Rechtssicherheit bei, weil sie zwar nicht die Gültigkeit ordnungsgemäß protokollierter Beschlüsse gewährleistet, wohl aber die sich bei nicht ordnungsgemäß protokollierten Beschlüssen aus dem Wegfall der Beweiserleichterungen des Protokolls ergebenden Beweisprobleme bei der Feststellung, ob und mit welchem Inhalt ein Beschluss wirksam zustande gekommen ist, einer formalisierten Lösung zuführt. Dies dient dem Interesse der Wohnungseigentümer an einer durch das Protokoll ausgewiesenen Beschlusslage, d.h. ihrem Schutz vor inhaltlich und formal nicht ordnungsgemäß protokollierten Beschlüssen („negative Publizität“).