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Organisationsbeschluss ist anfechtbar/ Verjährung eines Beseitigungsanspruchs einer baulichen Veränderung, §§ 22 WEG, 195, 199 BGB
OLG Düsseldorf, AZ: I-3 Wx 217/07, 26.06.2008
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Ein Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung, § 22 WEG verjährt in drei Jahren. Die verjährte bauliche Veränderung (hier: Funkantenne) darf im Rahmen von Sanierungen nicht erweitert werden.

Nach der Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf soll ein Organisationsbeschluss ( hier: Bestimmung eines Eigentümers zur Unterzeichnung des Protokolls ) selbständig anfechtbar sein.

Ferner ist das OLG Düsseldorf der Ansicht, dass ein Beschluss zu seiner Wirksamkeit nicht protokolliert zu werden braucht.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf orientiert sich an der gefestigten Rechtsprechung, auch wenn es an der Begründung im vorliegenden Fall kränkelt. Insbesondere die Auffassung, dass ein Organisationsbeschluss selbständig anfechtbar sein soll, überrascht. Vielleicht hatte das OLG Düsseldorf den vorliegenden Organisationsbeschluss als solchen nicht erkannt. Die einhellige Auffassung in der Literatur und Entscheidungen anderer Gerichte sind dieser Auffassung zu Recht nicht gefolgt (vgl. AG Bottrop Az. 20 C 40/12; OLG Schleswig, Az.: 2 W 230/03).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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