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Zum Beweiswert eines Versammlungsprotokolls/Zur Umdeutung von Anfechtungsanträgen/Zur Rechtsfolge unbestimmter Beschlüsse; §§ 23 Abs. 1 und 4, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG; 256 Abs. 1 ZPO
OLG München, AZ: 34 Wx 3/06, 26.06.2006
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Die Feststellung der Beschlüsse im Versammlungsprotokoll dient der Beweissicherung, die Urkunde selbst besitzt jedoch keine gesetzliche Beweiskraft für die Richtigkeit ihres Inhalts, sondern beweist nur die Urheberschaft. Sie stellt mithin eine Privaturkunde i.S. des § 416 ZPO dar.

Für die Frage, ob und mit welchem Inhalt ein Beschluss zustande gekommen ist, kommt es alleine auf das tatsächliche Geschehen an und nicht darauf, was die Niederschrift enthält.

Nichtbeschlüsse entfalten keine Rechtswirkungen, sondern können „nur“ den Rechtsschein eines wirksamen Beschlusses erzeugen. Da tatsächlich insoweit keine Beschlüsse vorliegen, können diese auch nicht, wie beantragt, für ungültig erklärt werden.

Dass der innerhalb der Frist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG gestellte Antrag auf Ungültigkeitserklärung gerichtet ist, steht jedoch der Feststellung, dass solche Beschlüsse nicht zustande gekommen sind, nicht entgegen, wenn dessen Umdeutung in einen Feststellungsantrag (vgl. 256 I ZPO) möglich ist.

Ein Eigentümerbeschluss muss inhaltlich klar und bestimmt, jedenfalls aber, gegebenenfalls nach Auslegung, bestimmbar sein. Andernfalls ist er anfechtbar (§ 23 Abs. 4 WEG), unter Umständen auch nichtig (BayObLG WE 1995, 245). Der Beschluss ist objektiv und normativ auszulegen; was die Beteiligten erörtert oder gewollt haben, kann zur Auslegung nicht herangezogen werden, wenn es in der Niederschrift keinen Niederschlag gefunden hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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