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Zur Auslegung der Teilungserklärung bei der Bestimmung der Stimmrechte der Wohnungseigentümer
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 73/13, 09.01.2014
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Die Eigentümer streiten über die Anzahl der Stimmrechte aufgrund folgender Vereinbarungen in der Teilungserklärung:

§ 1
a) Miteigentumsanteil von 361/1.000, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nummer 1 bezeichneten Wohnung im Erdgeschoss, 105,55 m2, so­ wie der Garage G 1 und dem Gewächshaus G 2, Keller K 1, K4 und K5,

b) Miteigentumsanteil von 339/1.000, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nummer 2 bezeichneten Wohnung im I. Obergeschoss, 99,15 m2, Keller K 2,

c) Miteigentumsanteil von 300/1.000, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nummer 3 bezeichneten Wohnung im Dachgeschoss und Spitzbo­den, 87,75 m2, sowie der Garage G 3 und dem Keller K 3.

§ 6
Stimmrecht In der Eigentümerversammlung gewährt jedes Sonderei­gentum eine Stimme, ausgenommen Garagen oder Stell­plätze, die kein eigenes Stimmrecht vermitteln."

Nun entstand der Streit, ob jeder Miteigentumsanteil eine Stimme habe oder aber wegen § 6 der Teilungserklärung eine Differenzierung mit einer Mehrung der Stimmrechte mit Ausnahme der Garagen vorzunehmen sei.

Das LG Düsseldorf führte hierzu aus:

Die Zusammenfassung mehrerer Räume zu einer Sondereigentumseinheit hat zur Folge, dass dinglich eine Veräuße­rung nur als Einheit möglich ist. Demzufolge kann eine Regelung in der Teilungs­erklärung, wonach jedes Sondereigentum eine Stimme gewährt, nur so verstanden werden, dass jede Sondereigentumseinheit eine Stimme gewährt.

Auf den tatsächlichen Willen des teilenden Eigentümers bei Errichtung der Teilungserklärung kommt es nicht an, wenn es sich dabei um Umstände handelt, die außerhalb der notariellen Urkunde liegen, da diese Umstände bei der Auslegung der Teilungserklärung nicht berücksichtigt werden dürfen.

Im Übrigen kann eine jahrelange andere Handhabung bei den Abstimmungen in den Wohnungseigentümerversammlungen dagegen sprechen, dass bereits mit Errichtung der Teilungserklä­rung einem Miteigentumsanteil mehrere Stimmanteile zufallen sollen.
Es kann nicht sein, was nicht sein darf:

Das LG Düsseldorf hatte hier eine salomonische Entscheidung getroffen, die sich in dogmatischer Hinsicht nicht so einfach begründen ließ. Insbesondere auf den zutreffenden Hinweis des LG Düsseldorf, dass bei der Auslegung einer Teilungserklärung keine außerhalb der Urkunde liegenden Umstände berücksichtigt werden dürfen, die Begründung folgen zu lassen, die Eigentümergemeinschaft habe in der Vergangenheit auf Eigentümerversammlungen scließlich schon immer die gleichen Stimmrechtsverhältnisse zugrunde gelegt, gleicht eher einem Eiertanz, denn einer konsequenten Anwendung der eigenen Rechtsansichten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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