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Wohnungseigentümer müssen einen Wanddurchbruch für die Verlegung eins Abluftrohres einer Gastherme u.U. dulden; §§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 S. 1 WEG
LG Köln, AZ: 29 S 208/10, 24.01.2013
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Die Zustimmung zu der Verlegung eines erforderlichen Abluftrohres für eine im Sondereigentum befindliche Gastherme darf von den Miteigentümern nur dann verweigert werden, wenn es sich um eine Maßnahme handelt, durch die die übrigen Wohnungseigentümer über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.

Bei der Frage, ob von dem Abluftrohr ausgehende Dampfschwaden von den übrigen Eigentümern hinzunehmen sind, ist nicht auf rein subjektives Empfinden, sondern darauf abzustellen, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der betreffenden Lage verständigerweise beeinträchtigt fühlen kann (BGH NZM 2012, 27).

Eine relevante Beeinträchtigung durch Wasserdampfentwicklung kann unter Umständen auch dann gegeben sein, wenn zu befürchten ist, dass sich der Wasserdampf unmittelbar auf den Fenstern der Nachbarn niederschlägt und in diese sogar eindringt (vgl. OLG Düsseldorf WuM 1997, 28).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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