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Bau eines Kamins in einer Eigentümergemeinschaft ist eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3, 22 Abs. 1 WEG
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 69/09, 09.01.2012
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Die Aufforderung an einen Eigentümer, zum Rückbau einer baulichen Maßnahme und die anschließende Mandatierung eines Rechtsanwalts durch Beschluss der Eigentümerversammlung entspricht bereits dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn eine in Erwägung gezogene Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg und die Rechtsauffassung, die dem Mehrheitsbeschluss zugrunde liegt, nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BayObLG NZM 1999, 862, 864).

Bei einem errichteten Kamin handelt es sich um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG.

Ungeachtet der Frage einer optischen Beeinträchtigung müssen die übrigen Eigentümer die Emissionen, die von dem Kamin bzw. dem Betrieb des angeschlossenen Ofens zwangsläufig ausgehen, nicht dulden.

Hinzu kommt der zumindest ergänzend zu berücksichtigende (vgl. BayObLG NZM 1999, 1146) - zu befürchtende Nachahmungseffekt (vgl. OLG Köln WuM 1996, 292).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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