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Verlangen eines Vollmachtsnachweises eines Vertreters auf einer Eigentümerversammlung durch den Verwalter kann seine Abberufung rechtfertigen; §§ 24 Abs. 2, 26 Abs. 1 S. 3 WEG; 174, 242 BGB
AG Moers, AZ: 564 C 41/09, 28.01.2011
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Das Verlangen eines Vollmachtnachweises eines Vertreters eines Wohnungseigentümers in der Eigentümerversammlung kann die Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund begründen.

Entsprechendes gilt, wenn der Verwalter sich pflichtwidrig weigert, eine Eigentümerversammlung auf Verlangen des Minderheitenquorums gem. § 24 Abs. 2 WEG einzuberufen.

Ein Verwalter kann durch das Verlangen eines Vollmachtnachweises in einer Eigentümerversammlung gegen seine Verwalterpflichten verstoßen.

Zwar ergibt sich aus § 174 BGB, dass der Verwalter im Grundsatz stets die Vorlage einer Vollmachturkunde verlangen kann, da er für ein rechtlich nicht zu beanstandendes Zustandekommen von Beschlüssen zu sorgen hat. Dieses Recht besteht dann gemäß § 242 BGB nicht, wenn der Vertreter innerhalb einer ständigen Geschäftsbeziehung bereits wiederholt vergleichbar aufgetreten ist.

Denn mit der Weigerung hat die Klägerin darüber hinaus gegen § 24 Abs. 2 WEG verstoßen. Ist das notwendige Quorum für die Einberufung einer Eigentümerversammlung gem. § 24 Abs. 2 WEG sowie die formalen Voraussetzungen des Verlangens erfüllt, steht dem Verwalter kein materielles Prüfungsrecht zu. Die Pflicht zur Einberufung entfällt nur bei offensichtlichem Missbrauch.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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