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Gartenhaus auf Dachterrasse und Ersetzen von Bodenplatten durch Hydrokulturen als bauliche Veränderung; §§ 4, 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 22 Abs. 1 WEG; 1004 BGB
OLG Celle, AZ: 4 W 221/03, 14.01.2004
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Die Aufstellung eines Gartenhäuschens auf einer Dachterrasse ist regelmäßig als bauliche Veränderung anzusehen, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.

Die Wahrnehmung der Verpflichtung zur Instandsetzung möglicher Schäden erfasst grundsätzlich als notwendige Vorstufe auch die hier in Rede stehende Feststellung, ob Maßnahmen der Instandsetzung in Betracht kommen.

Das Betreten einer Eigentumswohnung i.S.v. § 14 Nr. 4 WEG ist grundsätzlich nur erforderlich, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen.

Indessen muss sich ein Wohnungseigentümer entgegen halten lassen, wenn er in der Vergangenheit ohne die notwendige Zustimmung der Antragsgegner nachteilige Veränderungen an der zu ihrem Sondereigentum gehörenden Terrasse vorgenommen hat, welche die latente Gefahr von Schäden an der darunter befindlichen Dachhaut begründet haben.

Dies ist der Fall, wenn Bodenplatten von der Dachterrasse entfernt und dort stattdessen Hydrokulturen angesiedelt werden. Eine derartige Begrünung der Dachterrasse stellt selbst dann eine nach §§ 13 Abs. 1, 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 WEG nachteilige, das gemeinschaftliche Eigentum beeinträchtigende, bauliche Veränderung dar, wenn sie in statischer Hinsicht und vom optischen Eindruck her als unbedenklich anzusehen ist, weil mögliche Schäden am Dach nur unter Erschwerungen festgestellt und behoben werden können (vgl. OLG Hamm, OLGR Hamm, 1997, 161).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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