Detailansicht Urteil
Bei Eigenbedarfskündigung muss Lebensgefährte der Tochter nicht namentlich benannt werden; § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 284/13, 30.04.2014
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 233/12, 20.03.2013
-
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 59/09, 27.01.2012
-
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 78/10, 13.10.2010
-
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 127/08, 11.03.2009
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Mieter Vermieter EIgentümer Verwandter Rechtsanwalt Frank DOhrmann Rechtsmissbrauch vorgetäuschte Eigenbedarfskündigung
Ähnliche Urteile
- Zu den Voraussetzungen einer Eigenbedarfskündigung; § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB
- Abschluss eines Härtefall iSd § 574 BGB wenn der Mieter eine vom Vermieter angebotene Ersatzwohnung ablehnt?
- Ist fehlender Ersatzwohnraum ein Härtegrund im Sinne des § 574 BGB ?
- Wann ist der wesentliche Zeitpunkt für einen Härtegrund iSv §§ 574 Abs.1, Abs.2 BGB?
- Auch zweiwöchiger Nutzungsbedarf einer Ferienwohnung im Jahr kann eine Eigenbedarfskündigung begründen; §§ 573 Abs. 2 Nr. 2, 574 BGB
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Verwaltungsbeirat Verwalter Beschluss Verkehrsunfall Jahresabrechnung Miete Abmahnung Beirat Wirtschaftsplan Arzthaftung Abschleppen Wohnungseigentümer Telefonwerbung Sondereigentum Protokoll Tierhaltung Eigentümerversammlung Makler Nutzungsentschädigung Kurioses Schimmel Gemeinschaftseigentum Teilungserklärung Anfechtungsklage Garage Eigenbedarfskündigung Gegenabmahnung Organisationsbeschluss Kündigung Treppenlift Wurzeln Veränderung Einstimmigkeit Nachbarrecht Mietminderung
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!