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Mieter haftet für Wasserschaden nur bei grobem Vorsatz; §§ 67 Abs. 1 VVG, 833 Abs. 1 BGB
LG Hannover, AZ: 19 S 1968/99, 23.03.2000
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Versicherungsrecht Haftpflichtversicherung Hausratversicherung Hund Überschwemmung Wasser Badezimmer Wasserschaden mieter Vermieter Gebäudeversicherung rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Wohnung kurioses
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