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Klage auf zukünftige Leistung gem. § 259 ZPO bei Mietrückstand
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 146/10, 04.05.2011
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Gemäß § 259 ZPO kann Klage auf zukünftige Leistung erhoben werden, wenn die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Die Besorgnis der nicht rechtzeitigen Leistung des Schuldners
(hier: Mieter) besteht, wenn ein Zahlungsrückstand von 3.147,05 € nebst Zinsen durch das Amtsgericht rechtskräftig feststeht. Wenn der Schuldner einen Rückstand an Miete und Mietnebenkosten in einer die Bruttomonatsmiete von 470 € mehrfach übersteigenden Höhe hat auflaufen lassen, ist zu besorgen, dass der Schuldner künftige Nutzungsentgeltforderungen nicht rechtzeitig erfüllen wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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