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Der Streitwert für einen Klageantrag auf künftige Nutzungsentschädigung ist mit 6 Monatsmieten anzusetzen; §§ 3, 259 ZPO
LG Essen, AZ: 15 T 113/12, 16.09.2013
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OLG Celle, AZ: 2 W 32/14, 17.02.2014
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AG Bottrop, AZ: 8 C 507/12, 11.12.2012
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OLG Dresden, AZ: 5 W 745/12, 02.08.2012
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BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 146/10, 04.05.2011
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Räumung Künftige KLage Leistung Streitwert Geschäftswert 6-fachen sechsfachen
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Der Vorteil eines solchen Antrages liegt vor allem darin, dass der Vermieter nicht jeden Monat seine Klage erweitern muss und den Zeitraum zwischen Urteil und Vollstreckung bereits tituliert hat.
Allerdings gibt es noch Klärungsbedarf bzgl. des Streitwertes für einen solchen Antrag. Die meisten Amtsgerichte (vgl. AG Bottrop 8 C 507/12) gehen von einem Streitwert von drei Monatsmieten aus, sämtliche Oberlandesgerichte (OLG Dresden 5 W 745/12 und OLG Celle 2 W 32/14 m.w.N.) haben einen unabänderbaren Streitwert von einer Jahresmiete unabhängig von der Dauer des Verbleibens des Mieters in der Wohnung angenommen.
Das Landgericht Essen geht nunmehr entgegen der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, das in einfach gelagerten mindestens von einem Streitwert in Höhe von sechs Monatsmieten auszugehen ist.