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Objektiver Pflichtverstoß eines WEG-Verwalters begründet noch keine Kostentragungspflicht aus § 49 Abs. 2 WEG
LG München I, AZ: 1 T 18206/12, 29.04.2014
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Gemäß § 49 Abs. 2 WEG können dem Verwalter die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden, wenn er den Rechtsstreit verursacht hat und ihm ein grobes Verschulden zur Last fällt. Letzteres erfordert Vorsatz oder mindestens grobe Fahrlässigkeit.

Ein objektiv grober Pflichtenverstoß reicht daher für sich alleine noch nicht aus; hinzukommen muss, dass die Pflichtverletzung auch subjektiv schlechthin unentschuldbar ist (BGH NJW 2001, 2092).

Eine Abweichung zwischen der Endfassung des Protokolls und dem zuvor erstellten Protokollentwurf stellt keine grobe Pflichtverletzung dar, zumal es allein auf die Endfassung des Protokolls ankommen kann.

Neben der objektiven Pflichtverletzung ist ein subjektives Moment erforderlich, welche die bestehenden Unklarheiten über den Inhalt der gefassten Beschlüsse bzw. der Vereinbarung aus subjektiver Sicht besonders vorwerfbar, d. h. schlechthin unentschuldbar erscheinen lassen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Anfechtungsklage Kosten Prozesskosten Verwalterhaftung Pflichtverletzung Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop