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Zur Heranziehung eines einzelnen Wohnungseigentümers als Gesamtschuldner der Kommunalabgaben; §§ 44, 77 AO; 3, 7 Abs. 1, 7 KAG; 59 LVwVG; 1 Abs. 2 u. 5, 10 Abs. 6 WEG
VG Neustadt an der Weinstraße, AZ: 4 K 777/14, 11.12.2014
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Im Falle einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind die Wohnungseigentümer Gesamtschuldner der auf ihr "gemeinschaftliches Grundstück" entfallenden Benutzungsgebühren. Maßgebend für die Gebührenerhebung ist daher das Grundstück.

Für das Beitrags- und Gebührenrecht nach dem KAG Rheinland-Pfalz, aufgrund dessen die Abfallgebührenordnung der Beklagten erlassen wurde, ist grundsätzlich im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff im Sinne des Grundbuchrechts, d. h. der formelle Grundstücksbegriff, entscheidend.

Unter einem Grundstück in diesem Sinne ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der auf einem besonderen Grundbuchblatt (§ 3 Abs. 1 Grundbuchordnung - GBO -) oder einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer (§ 4 GBO i. V. m. § 6 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung - GBV - eingetragen ist. Ein Abweichen von diesem Grundstücksbegriff ist nur dann ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn es nach dem Inhalt und Sinn des Gebühren - und Beitragsrechts gröblich unangemessen wäre, den bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff zugrunde zu legen.

Unter diesem Blickwinkel ist die Zerlegung eines Buchgrundstücks in mehrere Grundstücke beispielsweise gerechtfertigt, wenn einzelne, genau bestimmbare Grundstücksteile aufgrund der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse nicht einheitlich, sondern nur unterschiedlich genutzt werden können.

Aus der Grundstücksbezogenheit der Abfallentsorgung folgt für das Wohnungseigentum, dass nicht dieses in seiner Ausprägung als Sondereigentum an einer Wohnung, sondern der Miteigentumsanteil der einzelnen Wohnungseigentümer am gemeinschaftlichen Eigentum am Grundstück betroffen ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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