Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Wohnungseigentümer haftet für Gebührenbescheid als Gesamtschuldner über den gesamten auf alle übrigen Eigentümer fallenden Betrag; §§ 10 Abs. 8 WEG, 44 der AO, § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG NRW, 421 BGB
VG Gelsenkirchen, AZ: 13 K 710/08, 16.09.2009
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Zwar enthält das Kommunalabgabengesetz NRW keine ausdrückliche Regelung darüber, in welchem Umfang mehrere Miteigentümer eines Grundstücks oder mehrere Grundstückseigentümer zur gesamten Hand für eine Abgabenschuld einzustehen haben, ob also jeder die gesamte Forderung schuldet oder nur einen Teil der Abgabe, der der Höhe seines Anteils entspricht.

Jedoch ergibt sich die Gesamtschuld mehrerer Miteigentümer oder Gesamthandseigentümer unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich aus § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG NRW i.V.m. § 44 Abs. 1 S. 1 AO.

Wohnungseigentümer sind nach § 1 Abs. 2 WEG Sondereigentümer der einzelnen Wohnungen und Miteigentümer des gemeinsamen Grundstücks. Liegt eine grundstücksbezogene Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtung und daraus folgende Gebührenpflicht vor, sind die Miteigentumsanteile am gemeinschaftlichen Grundstück, also mehrere Grundstückseigentümer hinsichtlich ihres Wohnungseigentums betroffen. Auch diese schulden die Gebühren als Gesamtschuldner i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG NRW i.V.m. §§ 44 Abs. 1 Satz 1 AO nebeneinander.

Es ist allgemein anerkannt, dass das Grundstück einer Eigentümergemeinschaft nicht zu deren Verwaltungsvermögen gehört. Der Verband ist weder Mitglied der Eigentümergemeinschaft noch Miteigentümer des Grundstücks (BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - V ZB 17/06).

Soweit in der seit dem 1. Juli 2007 geltenden Neufassung des § 10 Abs. 8 WEG bestimmt wird, dass jeder Wohnungseigentümer einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer haftet, die während seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind, begegnet es bereits erheblichen Bedenken, ob diese Bestimmung auch auf kommunale Benutzungsgebühren anwendbar ist.

§ 10 Abs. 8 WEG ist vorliegend nicht einschlägig, weil es sich nicht um eine Haftung der Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft handelt.
Sind persönliche Verbindlichkeiten - wie hier - durch Gesetz begründet worden, greift die quotale Haftung gemäß § 10 Abs. 8 WEG nicht (BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 196/08).
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Abgaben Wohnungseigentümer steuern Gebühren Kommune Haftung Gesamtschuld Eigentümergemeinschaft Quote Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop