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Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner für kommunale Gebührenbescheide, §§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 137 Abs. 1 und 2 VwGO; 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG; 227 AO; 133 BGB
BVerwG Leipzig, AZ: 10 B 65. 05, 11.11.2005
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1. Bei Grundbesitzabgaben, die als Forderungen gegen die einzelnen Wohnungseigentümer gerichtet sind, aber gesamtschuldnerisch anfallen, ist der Verwalter nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG kraft Gesetzes empfangsbevollmächtigt.

2. Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 - NJW 2005 S. 2061 ff.) hindert die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Grundbesitzabgaben; Bestimmtheit von Gebührenbescheiden; Auslegung von Verwaltungsakten; Bindung des Revisionsgerichts an Tatsachenfeststellungen; Wohnungseigentümer; Haftung als Gesamtschuldner; Verwalter als Adressat von Bescheiden; Empfangsvollmacht; Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Erlass einer Gebührenforderung; Unbilligkeit. WEG Eigentümergemeinschaft Abgaben Abgabe Steuern Gebühren Gesamtschuld Gesamtschuldner