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Zur Haftung des Verbandes und der Wohnungseigentümer bei Wasserschaden; § 21 Abs. 4 WEG
AG Bremen, AZ: 29 C 20/14, 08.08.2014
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Der Verband im Verhältnis zu dem einzelnen Wohnungseigentümer nicht selbst zur ordnungsgemäßen Verwaltung (hier Wasserschaden) des Gemeinschaftseigentums verpflichtet und hat für Verstöße gegen diese Pflicht durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer nach § 31 BGB auch nicht einzustehen (offen gelassen BGH, Urt. v. 13. Juli 2013, V ZR 94/11, vgl. aber die dortigen Nachweise zu RdNr. 7 II. Teil; AG Oberhausen, ZMR 2013, S. 999 f.; Landgericht Saarbrücken, Urt. v. 7. September 2012, ZWE 2013, S. 89 f.; Landgericht Hamburg, Urt. v. 31.08.2011, NZM 2012, S. 427).

Eine Haftung der "übrigen Wohnungseigentümer" kann grundsätzlich nur angenommen werden, wenn sich diese "zwingenden" Beschlusslagen durch Nichtbehandlung oder Verzögerung entzogen hätten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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