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Zur Kündigung eines psychisch kranken Mieters; § 573 Abs. 1 und 2 BGB
AG Berlin-Neukölln, AZ: 7 C 95/14, 26.06.2014
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Unverschuldeten Pflichtverletzungen können den Vermieter zwar nicht gem. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB, wohl aber nach § 573 Abs. 1 S.1 BGB zur Kündigung berechtigten.

Als sonstiger Kündigungsgrund im Sinne des § 573 BGB ist anerkannt die Kündigung eines geschäftsunfähigen Mieters, wenn dieser den Hausfrieden erheblich stört, wobei die Zumutbarkeitsgrenze sehr hoch anzusetzen ist.

Im nachbarschaftlichen Zusammenleben mit psychisch kranken Mietern ein erhöhtes Maß an Toleranzbereitschaft zu fordern ist, doch findet diese Toleranz ihre Grenze, wenn das Leben und die Gesundheit der Mitmieter sowie das Eigentum der Vermieter ernsthaft gefährdet oder sogar beeinträchtigt werden.

Das Entzünden einer Feuerstelle in Wohnungsräumen und das herbeiführen eines erheblichen Wasserschadens nschafft für die gesamte Mieterschaft eine konkrete Lebens- und Gesundheitsgefahr.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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