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Zum Austausch der einzuziehenden Person bei einer Eigenbedarfskündigung; §§ 546 Abs. 1, 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, AZ: 8 C 146/13, 24.04.2014
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Eine Eigenbedarfskündigung wenige Monate nach Abschluss des Mietvertrages ist nicht treuwidrig, wenn bei Vertragsschluss ein derartiger Kündigungsgrund nicht vorhersehbar war.

Grundsätzlich muss der Vermieter dem Mieter einen Vertrag über die Aufhebung der Kündigungswirkungen anbieten, wenn die ursprünglichen Kündigungsgründe wegfallen. Dies ist aber nicht der Fall, wenn neue Gründe auftreten, die eine Vertragsbeendigung ebenfalls rechtfertigen und das Räumungsinteresse deshalb fortbesteht.

Die ursprünglich wirksame Kündigung ist auch nicht deshalb unwirksam geworden, weil der Kläger die Wohnung nicht mehr an seine Tochter vermieten, sondern selbst beziehen will. Der Wegfall der ursprünglichen Gründe hat auf die Wirksamkeit einer einmal (wirksam) erklärten Kündigung, keinen Einfluss.

Zwar muss der Vermieter grundsätzlich dem Mieter einen Vertrag über die Aufhebung der Kündigungswirkungen anbieten, dies ist aber nicht der Fall, wenn vor Wegfall der ursprünglichen Kündigungsgründe neue Gründe auftreten, die eine Vertragsbeendigung ebenfalls rechtfertigen und das Räumungsinteresse deshalb fortbesteht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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