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Verwaltungsbeirat muss aus drei Mitgliedern bestehen; § 29 WEG
AG Leonberg, AZ: 7 C 243/14, 11.07.2014
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Die Entsendung von nur zwei Wohnungseigentümern in den Verwaltungsbeirat durch Beschluss ist rechtsfehlerhaft und kann von jedem Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft im Wege der Anfechtungsklage geltend gemacht werden kann.

Dies gilt auch dann, wenn zunächst zwei Mitglieder des Beirates gewählt wurden und das dritte mögliche Mitglied in der Abstimmung nicht die erforderliche Mehrheit erhält.

Sofern kein aus drei Personen bestehender Verwaltungsbeirat zustande kommt, besteht keine Möglichkeit die in der Teilungserklärung vereinbarte Verpflichtung gerichtlich durchzusetzen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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